2.5.1 Festnahmebestimmungen
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt einen Fremden festzunehmen, wenn sie ihn beim unbefugten Aufenthalt oder bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,
. Gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde vorzuführen;
. Den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hierbei die Grenzkontrolle umgangen hat.
2.5.2 Schubhaft
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen. Fremde können in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
Die Schubhaft kann höchstens 2 Monate dauern,
die Schubhaft kann jedoch bis 6 Monate andauern, wenn
. über einen Antrag über Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder
. die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden nicht möglich ist oder
. der Fremde die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder
. er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt widersetzt.
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