· Selbsttötungsversuch, sowie Anstiftung und Beihilfe zum Selbstmord als solche straflos
· Bei Beihilfe durch Ärzte und Pflegepersonal à gesetzlich nicht erlaubt, da Garantenpflicht, bei unterlassener Hilfeleistung § 323 c StGB
· Strafbar wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn Selbstmord begangen wird und nicht von einem Dritten verhindert wird, sofern dieser in der Lage ist
· Bundesgerichtshof geht grundsätzlich von strafbewehrter Hilfspflicht in Selbstmordfällen aus
· Wegfall dieser Verpflichtung fatale Auswirkungen, besonders für alte Menschen
· Könnten dann von Pflegepersonal, pflegenden und zahlenden Verwandten zum Freitod getrieben werden
· Auch der Suizid alter, kranker Menschen sollte verhindert werden
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