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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeitslosenhilfe



Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate



- entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat

- oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet hat

- oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 150 Kalendertage Beamter war

- oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat





Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man



- sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden

- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen

- die Arbeitslosenhilfe beantragen und

- bedürftig sein



Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren Netto-Arbeitsentgeldes ( Bruttoentgelt minus gesetzlicher Abzüge ) als Arbeitslosenhilfe.





Ob man bedürftig ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft. Dabei werden unter anderem berücksichtigt:

- das eigene Einkommen,

- der Teil des Einkommens des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, der

einen individuell bestimmten Freibetrag übersteigt,

- die Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.B. Unterhaltsansprüche gegen den von einem

getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner,

- das Vermögen und das des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners, soweit

es jeweils 8.000 DM übersteigt und die Verwertung zugemutet werden kann.

- Einkommen und Vermögen einer Person, die mit einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,

ist wie das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu

berücksichtigen.



Wenn auf Grund der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert sich die Arbeitslosenhilfe oder entfällt ganz. Erhält man die Arbeitslosenhilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld, so wird sie einem grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, jedoch längstens bis zum 65. Lebensjahr, gewährt. Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann anschließend erneut beantragt werden.



Erhält man Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Beschäftigung von 150 Kalendertagen oder eines Ersatztatbestandes, so wird sie einem für die Dauer von 312 Tagen gewährt.

 
 

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