Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden wie oben erwähnt in den Länderverordnungen (VAwS) behandelt. Man kann mehr oder weniger davon ausgehen, dass sich die genannten Verordnungen in den Bundesländern nicht wesentlich unterscheiden. In der VAwS des Landes Niedersachsen von 1997 werden o.g. Anlagen wie folgt definiert:
(Anlagen sind:) " selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage" (NIEDERSÄCHSISCHE LANDESREGIERUNG - VAwS Nds., 1997).
Unter diese Definition fallen allein in Deutschland eine unüberschaubare Menge von Anlagen, von Kleinanlagen in privaten Heizöllagern bis hin zu komplexen Anlagen der Großchemie. Ausgenommen sind jedoch:
"Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesäften sowie Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung wassergefährdender Stoffe." (NIEDERSÄCHSISCHE LANDESREGIERUNG - VAwS Nds., 1997). Diese sog. JGS-Anlagen unterliegen wiederum gesonderten Vorgaben.
Die o.g. Definition stellt keine expliziten Ansprüche daran, dass es sich um eine Anlage zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen handelt, vielmehr sind mit ihr auch Anlagen zur Abfüllung, Herstellung, Behandlung und Verwendung abgedeckt.
Die Anforderungen, die vom Gesetzgeber an solche Anlagen gestellt werden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Beschaffenheit und der Betrieb einer Anlage muss einen unkontrollierten Austritt von wassergefährdenden Stoffen verhindern. Hierbei spielt die sogenannte Dichtheit einer Anlage eine große Rolle, sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber thermischen, mechanischen und chemischen Einflüssen. Bei Anlageteilen, die Kontakt mit wassergefährdenden Stoffen haben, müssen Undichtheiten besonders schnell und genau erkennbar sein. Auch müssen die Anlagen gekennzeichnet sein, z.B. um zu erkennen, um welchen Stoff es sich in der Anlage handelt. Weiterhin ist ein Überwachungs-, Instandhaltungs-, und Alarmplan in Form einer Betriebsanweisung notwendig. Sind wassergefährdende Stoffe ausgetreten, so ist eine schnelle und zuverlässige Erkennung, das Zurückhalten und Verwerten oder Entsorgen der ausgetretenen Stoffe gefordert. Alle Anlagen, die nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, müssen einen dichten und beständigen Auffangraum vorweisen, der keinerlei Abläufe hat (vgl. MACIEJEWSKI 1996)
Bei diesen Anforderungen handelt es sich um sog. Grundsatzanforderungen, die bei allen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen eingehalten werden müssen. Sie entsprechen in der folgenden Auflistung den Maßnahmen mit dem Index 0. Bei Anlagen, die in Kontakt mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen stehen, gelten hingegen zusätzlich besonderen Schutzmaßnahmen:
"- Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen,
F0 = keine Anforderungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus.
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis (Bauartzulassung)
- Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende Stoffe
R0 = kein Rückhaltevermögen.
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.
- Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art,
I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur.
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist."
(MACIEJEWSKI 1996)
Welche Anforderungen genau an Anlagen für den Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen gestellt werden, hängt von dem Volumen, der WGK des Stoffes, dem Standort und der technischen Ausstattung der Anlage ab. Oberstes Gebot ist in jedem Fall das Ziel der Null-Emission wassergefährdender Stoffe aus der Anlage.
Als Beispiel soll hier die Übersicht über die Anforderungen für oberirdische Lageranlagen dienen (Tab. 3). Für eine Lageranlage für wassergefährdende Stoffe der WGK 2 mit einem Lagervolumen von mehr als 10 und weniger als 100 m³ Flüssigkeit, gelten demnach die Anforderungen F1, R1 und I2. Alternativ dazu könnten allerdings auch die Anforderungen F2, R1 und I1 erfüllt werden, damit die Anlage betrieben werden darf.
Volumen der Lageranlage (m3) WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
£ 1 F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 F0 + R0 + I0 F1+ R2 + I0
> 1 - £ 10 F0 + R0 + I0 F1 + R0 + I1 F1 + R1 + I1 F2 + R2 + I0oderF1+ R3 + I0
> 10 - £ 100 F0 + R0 + I0 F1 + R1 + I1 F1 + R1 + I2oderF2 + R1 + I1 F2 + R2 + I0oderF1+ R3 + I0
> 100 F1 + R1 + I0 F1+ R2 + I0oderF2 + R1 + I1 F2 + R2 + I0oderF1+ R3 + I0 F2 + R2 + I0oderF1+ R3 + I0
Tab. 3: Anforderungen an oberirdische Lageranlagen (LANDESREG. MECKL.-VORP. 1993)
Wassergefährdende Stoffe sind häufig auch brennbar. Seit gut 10 Jahren wird für diesen Fall eine Rückhaltung für kontaminiertes Löschwasser gefordert. Etliche, Brände, bei denen sich die Brandprodukte mit dem Löschwasser verbunden haben und so Gewässer verunreinigt haben (z.B. Brandkatastrophe bei der Fa. Sandoz in Basel am Rhein 1986), haben gezeigt, dass diese Maßnahme Sinn macht. Eine Löschwasserrückhalteanlage ist erforderlich bei Lagerung von Flüssigkeiten und/oder Feststoffen der WGK
1: bei mehr als 100.000 Litern
2: bei mehr als 10.000 Litern
3: bei mehr als 1.000 Litern
Die Dimensionierung des Auffangraumes liegt je nach Lagermenge und technischer Ausstattung der Anlage sowie der zuständigen Feuerwehr zwischen 2 und 10 Prozent. (vgl. MÜLLER, 1998)
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