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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Wirtschaftsausschuss



In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied (§ 107 BetrVG). Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die leitenden Angestellten werden.

Der Wirtschaftsausschuss wird vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit ernannt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so besetzt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Der Wirtschaftsausschuss tritt monatlich einmal zusammen. An seinen Sitzungen nehmen der Unternehmer oder sein Vertreter teil. Der Arbeitnehmer kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der leitenden Angestellten hinzuziehen.

Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten und anschließend den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 BetrVG). Dazu muss der Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichtet werden, dabei dürfen aber nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des BetrVG gehören vor allem:

die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens

die Produktions- und Absatzlage
das Produktions- und Investitionsprogramm

Rationalisierungsvorhaben
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden
die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen

der Zusammenschluss von Betrieben
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks sowie
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
Voraussetzung der Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind Grundkenntnisse des Betriebsrats über die Rechtsform des Unternehmens, die Unternehmenspolitik, die staatlichen und außenwirtschaftlichen Einflüsse auf das Unternehmen sowie über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe.





Der Sozialausschuss ist zuständig für Angelegenheiten aus dem Geschäftskreis der Beigeordneten für Soziales, Jugend und Gesundheit. Der Sozialausschuss ist zugleich Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs Leben und Wohnen.

 
 

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