Nach §1 SchwbG sind Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetz Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §7 Abs.1 SchwbG rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland haben. Kraft des Gesetzes gilt dies für alle Personen, die die skizzierten Voraussetzungen erfüllen. Da die meisten Behinderungen nicht sichtbar und eindeutig erkennbar sind, muss der Grad der Behinderung (GdB) amtlich festgestellt werden. Dafür sind die Versorgungsämter zuständig. Das SchwbG (§3) definiert Schwerbehinderung als eine Funktionseinbuße, die regelwidrig, d.h. für das jeweilige Lebensalter atypisch, also nicht altersbedingt, ist und nicht nur vorübergehend, d.h. länger als sechs Monate besteht. Die Funktionseinbuße kann körperlicher, geistiger oder seelischer Art sein. Der genaue Grad der Behinderung wird in einem amtsärztlichen Gutachten festgelegt, wobei sich der Arzt streng an die Vorgaben des Ministeriums (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz) halten muss. Wichtig erscheint auch, dass der Grad der Behinderung nicht additiv im Sinne einer Summe von funktionellen Störungen und Behinderungen ermittelt wird, sondern es wird ein qualitativer Gesamtgrad der Behinderung festgelegt. Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten (z.B. 60, 70) beziffert.
Neben den Schwerbehinderten, welche einen Behinderungsgrad von 50 oder mehr haben, gibt es die Möglichkeit für Behinderte, sich ab einem Behinderungsgrad von 30 und mehr, diesen gleichstellen zu lassen (sogenannte Gleichgestellte). Eine Gleichstellung wird dann erfolgen, wenn der Antragssteller infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des §7 Abs.1 nicht erlangen oder behalten kann. In diesem Fall ist das Arbeitsamt zuständig.
Personen, welche als schwerbehindert gelten, erhalten vom Versorgungsamt einen rechtsfähigen Bescheid sowie eine Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis
( §4 Abs.5 SchwbG) ist meistens befristet( Höchstdauer 15 Jahre; vgl. Landschaftsverband Westfalen-Lippe 1997, 52f.), enthält keine medizinischen Daten, aber kann mit bestimmten Merkzeichen ausgestaltet sein, welche Rückschlüsse auf bestimmte Behinderungsarten zulassen.
|