Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen.
Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag bzw. die ihn begründenden Erklärungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten, das der jeweils andere als Willenserklärung verstehen darf, genügt.
Ausnahmsweise sind Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form geschlossen worden sind.
So sind etwa der Kauf eines Grundstücks oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet worden sind.[1]
Im wirtschaftlichen Verkehr gibt es folgende Arten von Vertragstypen:
· Werkvertrag: Herstellung eines Werkes gegen Entgelt.
(z.B. Reparatur der Wasserleitung)
· Werklieferungsvertrag: Herstellung eines Werkes, wobei der Liefernde den Stoff beistellt (z.B. Maßanzug, Schneider stellt den Stoff bei)
· Mietvertrag: Der Gebrauch einer Sache wird vom Vermieter dem Mieter gegen Entgeld überlassen. (z.B Geschäftslokal, Mietauto)
· Pachtvertrag: Gebrauch und Ertrag einer Sache wird vom Verpächter dem Pächter gegen Entgeld überlassen (z.B. landwirt. Grundstück)
· Verwahrungsvertrag: Hinterleger übergibt dem Verwahrer eine Sache zur Obsorge (z.B. Einlagerung von Saatgut in ein Lagerhaus)[2]
weiters sind zu Beachten:
· Schenkungsvertrag
· Dienstvertrag / Arbeitsvertrag
· Werkvertrag
· Reisevertrag
· Bürgschaftsvertrag[3]
etc.
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