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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Vollmachten im handelsrecht:



Prokura: er darf nicht... Inventare, Bilanzen und Steuererklärungen unterschreiben

Selbst Prokura erteilen oder entziehen
Das Unternehmen verkaufen oder auflösen

Das Insolvenzverfahren beantragen
Gesellschafter aufnehmen und entlassen
Für den Geschäftsinhaber einen Eid leisten
Ohne Befugnis Grundstücke verkaufen oder belasten
Die Eintragung ins Handelsregister vornehmen
Die Firma löschen oder ändern
Stellvertreter, bzw. rechte Hand des Geschäftsführers
Unterschrift: ppa / pp -à per Prokura
Einzelprokura (allein Vertretungsberechtigt)
§ Gesamtprokura ( mind. 2 Prokuristen vorhanden)

§ Filialprokura (beschränkt sich nur auf eine Niederlassung)

o Erteilt vom Geschäftsinhaber

o Wird in HR eingetragen und gelöscht

o Eintragung deklaratorisch

o Handlungsvollmacht:

o Keine Eintragung im HR

o Unterschrift: i.V.; i.A.; für; per

§ Gesamtvollmacht (kann was Prokurist kann)

· z.B. Geschäftsführer, Filialleiter

§ Artvollmacht / Teilvollmacht (er darf nur bestimmte Dinge entscheiden)

· z.B. Kassierer, Käufer, Verkäufer

§ Einzelvollmacht (Vollmacht nur für ein Projekt, nicht auf Dauer)

 
 

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