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Das Arbeitsinspektionsgesetz sieht vor, dass verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes bestellt werden können. Bei rechtmäßiger Bestellung geht die verwaltungsrechtliche Verantwortung auf den Beauftragten über.
Die Bestellung wird erst dann rechtskräftig, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorrat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung eingelangt ist.
Die bestellte Person muss:
. Ihren Wohnsitz im Inland haben
. Strafrechtlich verfolgbar sein
. Der Bestellung nachweislich zugestimmt haben
Wenn die bestellten Personen Arbeitnehmer sind, ist ihre Bestellung nur wirksam, wenn sie leitende Angestellte sind.
Der Beauftragte ist für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes verantwortlich.
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