Für die Bezeichnung eines Einzelunternehmens bzw. einer Gesellschaft gibt es gesetzliche Mindestanfor¬derungen. Sie dienen dem Schutz der Kunden, Lie¬feranten usw., damit diese stets erkennen können, mit wem sie geschäftlich zu tun haben.
Diese Bezeichnung ist sowohl auf Geschäftspapieren (z.B. Briefpapier, Rechnungs- und Auftragsformula¬ren etc.) als auch zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte (Geschäftslokal) zu verwenden.
Für Form, Größe und Plazierung auf Geschäftspapie¬ren sieht das Gesetz keine näheren Bestimmungen vor.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist zusätzlich auf den Geschäftspapieren die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht sowie der Sitz des Unter¬nehmens (wenn dieser nicht mit der Adresse ident ist) anzugeben.
Will man zur besseren Vermarktung eine zusätzli¬che Bezeichnung führen, so spricht man in diesem Fall von einer Etablissementbezeichnung (Geschäftsbezeichnung). Diese darf nicht täuschend sein oder zu Verwechslungen führen.
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