(1) Mit dem Inkrafttreten eines Tarifvertrages treten Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund der Verordnung
über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (RGBI. I S. 691) und ihrer Durchführungsverordnung vom 23. April
1941 (RGBI. I S. 222), die für den Geltungsbereich des Tarifvertrages oder Teile desselben erlassen worden
sind, außer Kraft, mit Ausnahme solcher Bestimmungen, die durch den Tarifvertrag nicht geregelt worden sind.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann Tarifordnungen und die in Absatz 1 bezeichneten
Anordnungen aufheben; die Aufhebung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung.
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