SPE Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas
EVP-CD Fraktion der Europäischen Volkspartei
UFE Fraktion Union für Europa
LIBE Fraktion der Liberalen und Demokratischen Partei Europas
KVEL/NGL Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke
GRÜNE Fraktion Die Grünen im Europäischen Parlament
REA Fraktion der Radikalen Europäischen Allianz
UEDN Fraktion der Unabhängigen für ein Europa der Nationen FL Fraktionslos
Im Vergleich zu Europäischem Rat und Europäischer Kommission, die die gesetzgebende und vollstreckende Gewalt (Legislative und Exekutive) der Europäischen Union bilden, sind die Machtbefugnisse des Europäischen Parlaments begrenzt. Das Parlament kann zwar theoretisch die Kommission entlassen, hat von diesem Recht aber noch nie Gebrauch gemacht; auf die Ernennung der Kommissionsmitglieder hat das Parlament keinen Einfluß. Einige Haushaltsentscheidungen werden gemeinsam mit dem Rat getroffen, wobei die Entscheidungsbefugnisse ungleich verteilt sind. Das Parlament kann theoretisch zwar den gesamten Haushalt ablehnen, aber praktisch darf es nur über den kleineren Teil der Gesamtausgaben bestimmen, die nicht zwingend sind. Die gesetzgebenden Befugnisse waren bis zur Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht aus dem Jahr 1992 nur auf den Beraterstatus beschränkt. Die Einheitliche Europäische Akte gab dem Parlament das Recht, eine zweite Lesung zur Gesetzgebung abzuhalten und gemeinsame Entscheidungen über Beitritts- und Assoziierungsverträge mit Staaten außerhalb der EU zu treffen. Der Maastrichter Vertrag erweiterte die Entscheidungskompetenzen und gab dem Parlament ein Vetorecht bei einigen inneren Angelegenheiten wie dem gemeinsamen Binnenmarkt. Das Parlament kann nun die Kommission auffordern, Vorschläge für Gesetzesvorlagen zu unterbreiten. Außerdem darf das Parlament jetzt Mißstände im Bereich des EU-Rechtes untersuchen.
Macht und Funktion des Parlaments sind in der Vergangenheit nur schrittweise und in begrenztem Umfang erweitert worden. Obwohl es die einzige demokratisch gewählte supranationale Institution der Europäischen Union ist, und obwohl es zum Prinzip der Subsidiarität (Delegation von Machtbefugnissen an kompetente örtliche Einrichtungen wo immer möglich) der EU steht, stellen die Machtbefugnisse des Parlaments eine Beschneidung der Staatshoheit der Mitgliedstaaten dar. Sie können daher ohne einstimmigen Beschluß aller Staaten nicht vergrößert werden.
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