Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Römische verträge



Auf einer Konferenz in Messina 1955 beschlossen die Außenminister der Montanunionmitgliedsländer, die Schaffung eines vereinigten Europas durch die schrittweise Fusion der nationalen Wirtschaften und durch die Schaffung eines gemeinsamen Markts.
Gleichzeitig sollte der Versuch gemacht werden, auch andere Staaten Westeuropas, vor allem Großbritannien, einzubeziehen. Großbritannien lehnte jedoch ab; die politischen und wirtschaftlichen Bindungen an das neu organisierte Commonwealth waren ihm wichtiger; zudem hielt es die Frage der parlamentarischen Kontrolle der vorgesehenen supranationalen Behörden für ungeklärt. Die skandinavischen Staaten schlossen sich England an, so daß wiederum nur sechs Staaten (BRD, Benelux, Frankreich und Italien) 1957 die "Römischen Verträge" unterzeichneten und damit eine "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" (EWG) und eine "Europäische Atomgemeinschaft" (Euratom) gründeten.


Es wurde u.a. (in Art. 3) festgelegt:

a) die Abschaffung der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten;
b) die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs und einer gemeinsamen Handelspolitk gegenüber dritten Ländern;
c) die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten;
d) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft;
e) die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
f) die Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Markts vor Verfälschungen schützt;
g) die Anwendung von Verfahren, welche die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten und die Behebung von Störungen im Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz ermöglichen;
h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Markts erforderlich ist;
i) die Schaffung eines europäischen Sozialfonds, um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern und zur Hebung ihrer Lebenshaltung beizutragen;
j) die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank, um durch Erschließung neuer Hilfsquellen die wirtschaftliche Ausweitung der Gemeinschaft zu erleichtern;
k) die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Sozialistengesetz (Bismarcks Innenpolitik)
indicator Ursachen der Konjunkturschwankungen
indicator TransFair
indicator Perestroika und Glasnost:
indicator Verbraucherberatung Theorie und Praxis
indicator Ungelöster Tschetschenien-Konflikt
indicator Dividende
indicator Unterweisungsentwurf - Ausbildereignungsprüfung
indicator SOZIALVERSICHERUNG
indicator Eingliederungsvertrag


Datenschutz
Zum selben thema
icon Buchführung
icon Kont
icon Arbeitslosigkeit
icon Handel
icon Ökonomie
icon Kosten
icon Rationalisierung
icon Umsatzsteuer
icon Steuern
icon Aktien
icon Kredit
icon Lohn
icon Euro
icon Bildung
icon Tarifrecht
icon Wettbewerb
icon Dividende
icon Vertrieb
icon Verpflichtungen
icon Sicherheit
icon Management
icon Gesellschaften
icon Inventur
icon Bank
icon Vollmachten
icon Marktforschung
icon Umstellung
icon Preis
icon Kaufvertrag
icon Globalisierung
icon Kapitalismus
icon Anleihen
icon Finanz
icon Regierung
icon Börse
icon Verhandlungen
icon Inflation
icon Versicherung
icon Zielgruppen
icon Valuten
icon Karte
icon Förderungen
icon Kalkulation
icon Politik
A-Z wirtschaft artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution