Die Prokura ist eine gesetzlich festgelegte Vollmacht mit festem Umfang (vgl §§ 48-53 HGB). Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die in einem Handelsgewerbe vorkommen können und darf nur einem Vollkaufmann erteilt werden.
Die Prokura umfaßt nicht [4]:
. Eid leisten
. Steuererklärungen unterschreiben
. Handelsregistereintragungen anmelden
. Konkurs anmelden
. Verkauf des Unternehmens
. Aufnahme von Gesellschaftern
. Erteilung der Prokura
. Unterschreiben von Bilanzen
. Verkauf oder Belastung eines Grundstückes (mit ausdrücklicher Bevollmächtigung erlaubt)
Die Prokura muß im Firmenbuch und im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden, meist durch ein Rundschreiben an die Geschäftspartner. Bei Eintragung einer Prokura im Firmenbuch hat der Prokurist seine Unterschrift zur Aufbewahrung beim Registergericht abzugeben.
Eine erteilte Prokura erlischt durch Widerruf, mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, welches der Prokura zugrunde lag (Ausscheiden des Angestellten), mit der Geschäftsauflösung in Folge Konkurses oder Liquidation oder bei Veräußerung des Geschäftes. Sie erlischt jedoch nicht mit dem Tode des Firmeninhabers.
7.1.1 Arten der Prokura
Bild: Kurzreferat Vollmachten, Thomas Ketzer und Holger Schmidt
7.1.1.1 Einzelprokura
Der Prokurist unterliegt keinen Einschränkungen, d.h. eine Person ist allein ermächtigt die gesamte Vertretungsmacht auszuüben [3].
7.1.1.2 Gesamtprokura
Bei der Gesamtprokura übernehmen zwei oder mehrere Prokuristen die Vertretungsvollmacht gemeinsam. Einzeln ist keiner von ihnen vertretungsberechtigt.
7.1.1.3 Gemischte Prokura
Der Prokurist ist nur mit einem Gesellschafter oder einem Vorstandsmitglied zeichnungs¬berechtigt.
7.1.1.4 Filialprokura
Der Prokurist ist nur für bestimmte Niederlassungen zeichnungs¬berechtigt.
|