Def.: Passive (indirekte) Sterbehilfe wird geleistet, wenn tödlich Kranken ärztlich verordnete schmerzlindernde Medikamente gegeben werden, die als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können. Passive Sterbehilfe kann auch sein, wenn unterlassen wird, den Patienten künstlich am Leben zu erhalten.
Indirekte Sterbehilfe wird in Abwägung der ärztlichen Doppelpflicht - Leben erhalten und Schmerzen lindern - für rechtlich zulässig gehalten.
· Durch Behandlungsabbruch bzw. Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen bei unheilbar Kranken bzw. Inkaufnehmen tödlicher Nebenwirkung sonst lindernder Medikamente
· Arzt selbst veranlasst nicht zum Tode führende Handlung
· Bittet der Patient um Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen und steht die Diagnose einer unheilbaren Krankheit fest, (schriftl. Patientenverfügung oder Bekanntgabe unter Zeugen nach Feststellung der Einwilligungs-/ Geschäftsfähigkeit) ist der Arzt an den Willen des Patienten gebunden
· In Zweifelsfällen wird Ethikkommission Krankenhaus (mehrere erfahrene und berufene Ärzte) zur Entscheidungsfindung herangezogen
· Keine eindeutige gesetzliche Regelung
· Schwierige Abgrenzung aktiv (Tötung)àpassiv
· Wird am Rand des Gesetzes entschieden
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