Gesetzliche Grundlage Mitglieder
Gesellschafter
Arbeitnehmer
Betriebsverfassungsgesetz (AG's bis zu 2000 AN)
Eine durch 3 teilbare Zahl
2/3
1/3
Mitbestimmungsgesetz 1976 (AG's ab 2000 AN) paritätische Mitbestimmung
12
16
20
10.000 AN
6
20.000 AN
8
ü. 20.000 AN
10
6³
8
10
Montanmitbestimmungsgesetz von 1954 (Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugnisse, Industrie und des Bergbaus ab 1.000 AN)
11
4 + 1²
4 + 1²
3) 1 Leitender Angestellter, 3 Arbeitnehmervertreter, 2 Gewerkschaftsmitglieder (bzw. 5/2; 6/3)
Vorsitzender des AR ist immer ein Vertreter der Gesellschafterseite.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des AR - Vorsitzenden den Ausschlag.
2) Die weiteren Mitglieder sind in der Regel Fachleute, die aber weder Kapitaleigner noch Arbeitnehmer sind.
Auf das neutrale Mitglied müssen sich beide Seiten einigen. (Gesellschafter & Arbeitnehmer)
Das Montanmitbestimmungsgesetz sieht die Position des Arbeitdirektors im Vorstand vor.
Der Arbeitsdirektor kümmert sich speziell um die Bedürfnisse der Arbeitnehmerschaft.
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