Hier wird nun dargestellt, welche Schutzrechtsverletzungen auftreten können und welche Verteidigungsmittel dem rechtmäßigen Inhaber zur Verfügung stehen.
5.1 Schutzrechtsverletzungen
Das Markenrecht gewährt, vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte, dem Inhaber das Recht, einen Dritten davon auszuschließen, ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, welches in den Schutzumfang der Marke fällt (§10 Abs 1 MSchG).
Der Schutzumfang der eingetragenen Marke erstreckt sich auf gleiche oder ähnliche Zeichen, die für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen als Marken eingetragen sind oder im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung verwendet werden (Hauser/Thomasser, System des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts, 128 RZ 546).
Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, einem Dritten die Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens zu verbieten, welches für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, das nicht gleich oder ähnlich der eingetragenen Marke ist. Dies allerdings nur dann wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Hierfür muss die Marke im Inland bekannt sein (§10 Abs 2 MSchG).
Sofern die Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht kann der Inhaber einer Marke einem Dritten folgendes nicht untersagen:
- Seinen Namen oder seine Anschrift zu verwenden.
- Angaben über die Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographische Herkunft, Zeit der Herstellung der Ware oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu machen.
- Die Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen (§10 Abs 3 MSchG).
5.2 Ansprüche des Schutzrechtinhabers
I. Zivilrechtliche Folgen
Die zivilrechtlichen Folgen sind im III. Abschnitt des Markenschutzgesetzes in den §§ 51 bis 59 geregelt. Es handelt sich hierbei einerseits um Ansprüche in Geld und andererseits um solche auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilveröffentlichung.
II. Unterlassung
Jedem Markeninhaber stehen diverse Befugnisse zu. Werden diese Befugnisse verletzt so hat der Markeninhaber das Recht den Verletzenden auf Unterlassung zu klagen (§51 MSchG).
Wenn der Inhaber einer angemeldeten Marke die Benutzung eines jüngeren Kennzeichens in fünf aufeinanderfolgenden Jahren wissentlich duldet, so hat der Inhaber der älteren registrierten Marke keinen Unterlassungsanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmeldung des jüngeren Kennzeichens nicht bösgläubig erfolgte oder der Benutzer bei der Aufnahme nicht bösgläubig gehandelt hat (§58 Abs 1 MSchG).
III. Beseitigung
Wenn es zu einer Markenverletzung kommt, so ist der Verletzende automatisch dazu verpflichtet, diesen markenverletzenden Zustand wieder zu beseitigen (§51 Abs 1 MSchG). Der Verletzte kann sowohl die Vernichtung von markenverletzenden Gegenständen verlangen, als auch die Beseitigung von Vorräten der nachgemachten Marke. Auch die Werkzeuge, Vorrichtungen und Hilfsmittel für die Herstellung der verletzenden Produkte sind unbrauchbar zu machen. Allerdings nur , solange nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird. Die Beseitigungskosten müssen auf jeden Fall vom Schädiger beglichen werden (§52 Abs 2 MSchG). Ist das unbrauchbar machen der Gegenstände teurer als das Vernichten, und der Verpflichtete hat noch nicht im Voraus bezahlt, so kann das Exekutionsgericht die Vernichtung anordnen (§52 Abs 4 MSchG). Der Verletzte kann weiters verlangen, daß die Eingriffsmittel und -gegenstände, gegen eine angemessene Entschädigung, ihm überlassen werden (§52 Abs 6 MSchG).
IV. Schadenersatzleistungen
Bei unbefugter Nutzung einer Marke, hat der Verletzte Anspruch auf ein angemessenes Entgelt (§53 Abs 1 MSchG). Bei einer schuldhaften Markenverletzung kann der Verletzte Schadensersatz einschließlich dem verlorenen Gewinn einklagen, oder er kann den Gewinn des Veletzenden, den er durch die Benutzung der Marke erziehlt hat, für sich in Anspruch nehmen (§53 Abs 2 MSchG).
Der Verletzte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, auch wenn er durch die Markenverletzung keinen direkten Vermögensschaden erlitten hat. Er muß die Nachteile im betreffenden Fall begründen (§53 Abs 4 MSchG).
V. Unternehmerhaftung
Der Inhaber eines Unternehmens haftet für seine Bediensteten oder vom Inhaber Beauftragten. Wenn diese eine Markenverletzung verursachen kann er auf Unterlassung und Beseitigung dieses Schadens verpflichtet werden. Allerdings nur dann wenn er der Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist (§54 Abs 1 MSchG). Wenn der Inhaber jedoch nichts von der Markenverletzung wusste und daraus auch kein Vorteil erlangt, ist er nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet (§54 Abs 2 MSchG). Wenn dem Inhaber die Verletzung bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, so haftet er selbst (§54 Abs 3 MSchG).
VI. Einstweilige Verfügung
Dem Markeninhaber kann gegen den Verletzenden eine einstweilige Verfügung erwirken um seine Ansprüche zu sichern. Ansprüche wie z.B.: Unterlassung und Beseitigung. Damit diese Verfügung erlassen erden kann, muss zuerst nachgewiesen werden, dass kein Löschungsgrund laut §33a des MSchG, für die seit fünf Jahren eingetragenen Marke, vorliegt (§56 MSchG)
VII. Strafrechtliche Folgen
Nachstehend bezeichnete Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt (§60a MSchG).
Laut §60b MSchG gelten für das Strafverfahren bei Markenverletzungen und Kennzeichenverletzungen folgende §§ sinngemäß: §53 MSchG (Beseitigung), §119 Abs 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit) und §149 PatG (Urteilsveröffentlichung).
Wer im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen (§60 Abs 1 MSchG).
Wer unbefugt ein Zeichen benutzt, welches geeignet ist einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verwechseln, wird ebenso bestraft (§60 Abs 2 MSchG). Der Inhaber eines Unternehmen ist zu strafen wenn er von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung nicht verhindert (§60 Abs3 MSchG). Ist der Inhaber kein physisches Rechtssubjekt, so ist Abs 3. auf Organe anzuwenden wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben (§60 Abs. 4 MSchG). Wurde die strafbare Handlung der Bediensteten oder Beauftragten vom Dienstgeber angeordnet, können die Strafbestimmungen aus Abs 1 und Abs 2 nicht angewandt werden. Eine Ablehnung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit kann nicht zugemutet werden (§60 Abs 5 MSchG).
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