Welche Arten der Mängel unterscheidet man?
Man unterscheidet folgende Mängel:
. Mängel in der Güte, z. B. andere Qualität, geringere Güteklasse, vom Lieferer zugesicherte Eigenschaften fehlt;
. Mängel in der Beschaffenheit, z. B. verdorbene oder beschädigte Ware;
. Mängel in der Menge (Quantitätsmängel), Mehrlieferung oder Minderlieferung;
. Mängel in der Art, z. B. falsche Waren (dann i. d. R. Rechte aus dem Lieferungsverzug).
Nach der Erkennbarkeit der Mängel unterscheidet man
. offene Mängel,
. versteckte Mängel.
Welche Vorschriften gibt es hinsichtlich der Prüfungspflicht?
Der Käufer muß0 die gelieferte Ware auf eventuell bestehende Mängel prüfen, und zwar
. unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) beim zweiseitigen Handelskauf,
. innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung beim einseitigen Handelskauf und brim bürgerlichen Kauf.
Welche Rügefristen müssen beachtet werden?
Der Käufer muß dem Verkäufer festgestellte Mängel in der Form einer Mängelrüge mitteilen (Rügepflicht).
Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen worden, gelten folgende gesetzliche Gewährleistungsfristen (Rügefristen):
1. beim zeiseitigrn Handelskauf
. für offene Mängel: unverzüglich nach Prüfung,
. für versteckte Mängel: unverzüglich nach Entdeckung bis zum Ablauf von sechs Monnaten nach Lieferung;
2. Beim einseitigen Handelskauf und beim bürgerlichen Kauf für offene und versteckte Mängel: innerhalb sechs Monaten nach Lieferung.
Was versteht man unter der Aufbewahrungspflicht?
Der Käufer muß eine bemägelte Ware auf Kosten des Verkäufers aufbewahren (Aufbewahrungspflicht), bis der Verkäufer über die Ware verfügt.
Was ist ein Notverkauf?
Handelt es sich um eine leicht verderbliche Ware, kann der Käufer die bemängelte Ware aufbewahren oder, um den Schaden zu begrenzen, ein Notverkauf vornehmen, d. h. er kann sie öffentlich versteigern lassen oder zu einem Börsen- oder Markpreis verkaufen.
Welche Rechte hat der Käufer bei der Lieferung mangelhafter Ware?
Bei der Beachtung der Rügefrist stehen dem Käufer folgende Rechte nach dem BGB (Gewährleistungsansprüche) zur Wahl:
. Wandlung, d. h. Rücktritt vom Kauvertag;
. Minderung, d. h. Herabsetzung des Kaufpreises;
. Ersatzlieferung (Umtausch), d. h. Lieferung mangelfreier Ware (dieses Recht entfällt beim Stückkauf);
. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, wenn der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Die Gewährleistungsansprüche werden oft vom Verkäufer durch vertragliche Vereinbarungen (in den sogenannten Allgemeinen Geschäftbedingungen) stark eingeschränkt.
Wann bestehen keine Gewährleistungsansprüche?
Der Käufer hat keine Gewährleistungsansprüche, wenn
. der Mangel unerheblich ist;
. er die mangelhafte Sache ohne Vorbehalt annimmt, obwohl er den Mangel kennt;
. die Sache in einer öffentlichen Versteigerung (z. B. Zwangsversteigerung) gekauft wird.
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