Eine Handelsgesellschaft ist laut deutschem Handelsrecht (siehe Privatrecht) eine Vereinigung zweier oder mehrerer Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher, im Handelsregister eingetragener Firma. Dabei kann es sich entweder um Personal- oder um Kapitalgesellschaften handeln. Während Personalgesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) durch eine enge Zusammenarbeit der Gesellschafter und deren persönliche Haftung gekennzeichnet sind, beruhen Kapitalgesellschaften, z.B. die Aktiengesellschaft (AG) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auf einem festen Grundkapital, d.h. ihre Mitglieder haften nicht persönlich.
Für sämtliche Handelsgesellschaften gelten die auf Kaufleute angewandten Vorschriften nach § 6 des Handelsgesetzbuches. Damit unterscheiden sie sich grundlegend von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, welche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu behandeln sind. Diesem zufolge stellen AG und GmbH eigentlich Vereine dar, weshalb ihre Tätigkeit nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beschränkt sein muss. So können sich Kapitalgesellschaften auch mit außergewerblichen, z.B. rein wissenschaftlichen oder künstlerischen Dingen befassen, ohne dass ihnen die Kaufmannseigenschaft aberkannt würde. Keine Handelsgesellschaften sind die Stille Gesellschaft, die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die Gelegenheitsgesellschaft.
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