Zur Gründung einer S.R.L. gemäß Art. 146 bedarf es mindestens zweier Personen bis zu einem Maximum von fünfzig Personen. Diese Gesellschafter stellen das Grundkapital der Gesellschaft, welches in Anteile an der Gesellschaft aufgeteilt wird. Diese Anteile müssen stets gleich groß sein, in Quote und Wert. Eine Beschränkung hinsichtlich der Menge der gehaltenen Anteile gibt es nicht, solange weiterhin zwei Gesellschafter Anteile halten. Gesellschafter der S.R.L. können nur natürliche Personen werden; juristischen Personen, seien es nun ein ausländische Unternehmen oder einer einheimischen S.A. ist die Gesellschafterstellung in der S.R.L. oder jedweder anderen Personengesellschaft gemäß Art. 30 verwehrt.
Ein Mindeststammkapital für die S.R.L. existiert nicht. Die Höhe des Gesamtstammkapitals, sowie die Größe und die Höhe der einzelnen Anteile bestimmen sich ausschließlich nach dem Gesellschaftsvertrag der zwischen den Gesellschafter geschlossen wird. Anteile müssen allerdings stets gleich groß sein, Art. 148. Dies ist ein weiterer grober Unterschied zur deutschen GmbH. Eine derartige, nicht einmal ein Minimum an Verbindlichkeiten absichernde, Regelung sorgt selbstverständlichlicht für Verunsicherung bei den Geschäftspartnern. Die einzige Sicherheit ist der Hintergrund als Personengesellschaft, so dass ein potenziellen Betrug an Gläubiger sofort einen Namen und ein Gesicht hat. Ferner gilt für die Erbringung des Stammkapitals das gleiche, wie für die S.A.. Erfolgt die Einlage in Geldmitteln, so müssen 25% der vereinbarten Summe bei Eintragung erbracht werden; der Rest muss in den folgenden zwei Jahren eingezahlt werden, Art. 149. Soll dagegen eine Sacheinlage erbracht werden, muss dies bei Eintragung geschehen. Eine Mindestbarquote wie in Deutschland existiert nicht.
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