5.1 Wann braucht man einen Gewerbeschein?
Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man einen Gewerbeschein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn man eine Tätigkeit
selbständig (wenn auf eigene Rechnung Gefahr ausgeübt wird)
regelmäßig (wenn angenommen werden kann, dass die Tätigkeit wiederholt wird oder wenn die Tätigkeit üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt- schon die bloße Ankündigung eines Gewerbebetriebs erfordert die Gewerbeberechtigung) und
in Ertragsabsicht durchführen will.
Welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der ausübenden Tätigkeit ab.
Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur selbständige Berufe, die meist durch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte...)
Soll das Gewerbe von einer Gesellschaft ausgeübt werden (das sind eingetragene Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder juristische Personen, wie z.B. GmbH), müssen die allgemeinen bzw. besonderen Voraussetzungen von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer nachgewiesen werden. Nur in diesem Fall wird der Gewerbeschein auf die Gesellschaft ausgestellt.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU- Bürger bzw. Gleichstellungsbescheid
- Eigenberechtigung (vollendetes 19. Lj)
- Keine Ausschließungsgründe (z.B. Konkurs, Finanzstrafdelikte...)
- Geeigneter Standort und allenfalls auch eine Betriebsanlagengenehmigung.
Bei Gesellschaften, die um einen Gewerbeberechtigung ansuchen, erstreckt sich auch die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Gewerbeausschlussgründe (allgem. Voraussetzungen) auch auf alle Gesellschafter, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb haben.
Der Gewerbeschein wird auf das Unternehmen, also den Einzelunternehmer oder die Gesellschaft (Verein) ausgestellt. Bei Gesellschaften ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu benennen.
5.2 Wer kann gewerberechtlicher Geschäftsführer sein?
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, KEG) muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder
ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder
ein Arbeitnehmer, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt und voll versichert ist,
sein.
5.3 Funktionen und Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers:
Er ist für die Ausübung des Gewerbes zu bestellen.
Er muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen.
Er muss seien Wohnsitz im Inland haben
(außer es besteht ein ZUSt...ellungsübereinkommen - Deutschland).
Er muss sich im Betrieb entsprechend betätigen.
Er ist in der Behörde für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften und dem
Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich.
Er muss über eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügen und
nachweislich seiner Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis zugestimmt haben
Bei Ausscheiden: Neubestellung binnen 6 Monaten
5.4 Wie kommt man konkret zu einer Gewerbeberechtigung
Um nun zu einer Gewerbeberechtigung zu kommen, muss man sich an die Gewerbebehörde wenden um die Tätigkeit anzumelden bzw. um die Bewilligung anzusuchen. Gewerbebehörden sind meist die jeweiligen für den Standort des Betriebs zUSt...ändigen Bezirkshauptmannschaften.
Der Antrag an die Gewerbebehörde kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; es bestehen keine besonderen Formvorschriften.
Eine Gewerbeanmeldung oder ein Bewilligungsansuchen hat zu enthalten:
- Die genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Den in Aussicht genommenen Standort
- Persönliche Angaben des Antragstellers
- Angaben zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
- Allenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung.
Bei Erwerbsgesellschaften und Kapitalgesellschaften muss ein Auszug aus dem Firmenbuch vorgelegt werden (bei Personengesellschaften des Handelsrechts zumindest der Gesellschaftsvertrag).
Aufgrund der Anmeldung prüft die Gewerbebehörde, ob tatsächlich alle persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem positiven Ergebnis der Überprüfung wird die Gewerbeanmeldung mittels eines Bescheides zur Kenntnis genommen und der Gewerbeschein
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