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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Firmengründung



Unternehmensneugründungen nach Rechtsformen

Bundesland 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2)

Anzahl
Einzelfirma (nicht protokolliert) 9.771 9.818 9.633 14.751 15.786 14.496 17.430
GesmbH 3.937 3.310 3.166 3.145 2.865 2.831 2.732
KEG 114 208 318 573 1.294 1.036 1.024

OEG 227 373 430 578 788 584 745
GesmbH & Co KG 208 152 135 121 143 114 96

Verein 89 123 127 111 105 131 136
KG 80 79 59 61 85 72 63
Protokollierte Einzelfirma 54 39 25 45 31 25 16
AG 24 31 33 27 34 37 23

OHG 22 21 27 24 36 20 15
GesmbH & Co KEG 18 11 14 18 31 23 20
Sonstige Rechtsformen 3) 87 141 194 389 508 353 155
Zusammen 14.631 14.306 14.161 19.843 21.706 20.637 22.459
1) Unternehmensgründungen im Bereich der Wirtschaftskammern;
echte Gründungen (ohne Umgründungen, kurzfristige \"Ruhendmeldungen\", Nebenerwerbsgründungen, etc.)

2) vorläufige Daten
3) einschl. Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und nicht prot. Unternehmungen juristischer Personen


Quelle: https://www.wko.at


Die Anzahl der KEG- Neugründungen nimmt seit 1993 stetig zu und bleibt seit 1997 über 1000 pro Jahr. Die Rechtsform einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft(OEG, KEG) besteht erst seit 1990. Sie wurde geschaffen, um den vielen Nicht- und Minderkaufleuten(Betrieb erfordert keinen nach Art oder Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb; in der Praxis orientiert man sich bei der Einstufung an Arbeitnehmerzahl und Umsatz [Bundesabgabenordnung (BAO)] auch die Möglichkeit zu geben, als eingetragene Firma aufzutreten. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich vor allem auf Freiberufler, Kleinunternehmer sowie Land- und Forstwirte. Vor den eingetragenen Erwerbsgesellschaften gab es für Nicht- und Minderkaufleute nur die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Rechtsform darf aber nicht ins Firmenbuch eingetragen werden und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist keine juristische Person. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt.


Wesentliche Fragen vor Unternehmensgründung:





Vor der Gründung eines Unternehmens stellen sich dem Gründer viele Fragen:
Z.B.: Frage nach Standort, alleine oder mit Partner, Mitarbeiter,...
Das man sich eine Gründung gut überlegen sollte, beweist eine Studie, wonach fast die Hälfte aller Insolvenzen in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung passiert.



Gewisse Grundvoraussetzungen sollen vorhanden sein:

Kaufmännische Kenntnisse
Eigenkapital und andere Finanzierungsformen
Planung und Organisation

Geeignete Mitarbeiter


1.2 Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG):


Mit dem NEUFÖG werden verschiedene Befreiungen von Abgaben, Gebühren und Beiträgen im Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben geschaffen (für Neugründungen ab dem 1. Mai 1999- 31.12.2002):


Folgende Gründungskosten entfallen:

Stempelgebühren, Gerichtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbssteuer, Gesellschaftssteuer und Börsenumsatzsteuer
Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge)
Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Nur bei Vorlegung des ausgefüllten amtlichen Vordruckes über die Erklärung der Neugründung bei den betreffenden Behörden (Gebietskrankenkasse, Finanzamt, ...)

Wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:


. bei erstmaliger Geschäftseröffnung
. Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen(freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
. Die Betriebsführung beherrschende/n Person/en hat/haben sich in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art sowohl im Inland als auch im Ausland beherrschend betrieblich betätigt.
. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform vor.
. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche(Erbschaft und Schenkung) Betriebsübertragung handelt.
. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert.

 
 

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