- Teil V des Versailler Vertrages regelte militärische Entwaffnung
- Landheer wurde auf 100 000 Mann Berufssoldaten mit 12-jähriger Dienstzeit
(Offiziere 25 Jahre) beschränkt,
- Marine auf 15 000 Mann,
- Luftwaffe durfte Deutsche Reich überhaupt nicht mehr unterhalten.
-Schwere Artillerie, Panzer und U-Boote wurden verboten
- Wehrpflicht, Kriegsakademie und Generalstab abgeschafft.
-Ziel Abrüstungsbestimmungen war es, Deutsche Reich soweit zu schwächen,
dass es nicht mehr in der Lage sein würde, Krieg zu
führen,
-ihm aber zugleich so viel militärische Schlagkraft zu belassen, dass es
seine Ostgrenze schützen und gegebenenfalls revolutionäre Unruhen im Inneren
niederschlagen konnte.
-Teil VI des Vertrages befasste sich mit Kriegsgefangenen und
Soldatengräbern;
-Teil VII forderte Auslieferung Kaiser Wilhelms II. durch Niederlande und
stellte Kriegsverbrecherprozesse in Aussicht
-blieb aber unausgeführt.
- Teil VIII und IX behandelten die Reparationenfrage
-Grundlage Forderungen war Artikel 231, umstrittenste des ganzen
Vertragswerkes, der alleinige Kriegsschuld dem Deutschen Reich und seinen Alliierten anlastete
-Auf Höhe und Laufzeit Zahlungen konnten sich die Alliierten vorerst nicht einigen ---- die Reparationen wurden erst 1921 im Londoner Ultimatum sowie 1924 im
Dawesplan und 1930 im Youngplan geregelt
- An Sachleistungen musste Deutsche Reich fast gesamte Handelsflotte ausliefern sowie umfangreiche Lieferungen an Maschinen, Industrieanlagen, Werkzeugen,
Eisenbahneinrichtungen, Kohle etc. erbringen.
-Teile X bis XII verfügten u. a. die Enteignung allen deutschen
Eigentums im Ausland
- Internationalisierung der deutschen Flüsse sowie des Nord-Ostsee-Kanals.
- Teil XIV schließlich verfügte vor allem im Interesse Sicherheitsbedürfnisses Frankreichs und derBesetzung des Saargebietes
-50 Kilometer breiter Streifen rechts des Rheines entmilitarisiert, d. h. Deutschland
durfte hier keine Truppen stationieren und keine Befestigungen unterhalten.
|