3.1. Überblick
Jede Unternehmung in der Bundesrepublik Deutschland hat, von einigen Sonderfällen abgesehen, Steuern verschiedenster Art und in unterschiedlicher Höhe an den Staat zu zahlen. Die Art der Steuern richtet sich teilweise nach der Rechtsform der Unternehmung. Die Höhe der Steuern wird überwiegend aufgrund des erzielten Umsatzes, des erwirtschafteten Gewinns und des vorhandenen Vermögens berechnet. Nicht nur Unternehmen tragen durch Steuerzahlungen zur Deckung des Finanzbedarfs des Staates bei, sondern auch Einzelpersonen, die insbesondere zur Einkommen- und Lohnsteuer, zur Vermögenssteuer, zur Kraftfahrzeugsteuer und zu einigen Verbrauchsteuern etc. herangezogen werden. Die über 50 verschiedenen Steuern können nach verschiedenen Merkmalen eingeteilt werden:
3.1.1 Einteilung nach dem Gegenstand der Besteuerung:
Man unterscheidet dabei zwischen Besitzsteuern, Verkehrs- und Verbrauchersteuern sowie Zöllen.
Besitzsteuern knüpfen an das Einkommen, das Vermögen oder die Vermögenserträge an. Werden dabei die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, spricht man von Personensteuern (z.B. Lohn- und Einkommenssteuer, Vermögen- und Erbschaftssteuer). Davon sind die Realsteuern (z.B. Grundsteuer, Gewerbesteuer) zu unterscheiden, die einzelnen Vermögensgegenstände der Bürger (z.B. Grundstück, Gebäude) ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit.
Verkehrssteuern erfassen Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Sie fallen beim Kauf von Grundstücken (Grunderwerbssteuer) oder im Geldverkehr an (z.B. Börsenumsatzsteuer, Kapitalverkehrsteuer). Zu den Verkehrssteuern zählen auch die Kraftfahrzeugsteuer, die der Halter eines Kraftfahrzeuges entrichten muss, und die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Da die Umsatz-steuer, die in den meisten europäischen Ländern als Mehrwertsteuer erhoben wird, beim Kauf oder Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen anfällt, wird sie auch als allgemeine Verbrauchssteuer bezeichnet. Davon sind anschließend die speziellen Verbrauchersteuern auf Lebensmittel (z.B. Zucker) Genussmittel (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer) oder andere Verbrauchsgüter (z.B. Mineralölsteuer) zu unterscheiden. Bei den Zöllen wird Ein - und Ausfuhrzöllen unterscheiden.
3.1.2 nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen (Steuerempfänger)
Je nach der Körperschaft, der die Erträge zufließen, werden die Finanzabgaben in Bundessteuern (z. B. Zölle und fast alle Verbrauchssteuern), Landessteuern (z. B. Vermögenssteuer), Gemeindesteuern (z. B. Grund- und Gewerbesteuer), Gemeinschaftssteuern und Kirchensteuern unterschieden.
3.1.3 nach ihrer Erhebungsart
Nach dem Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt), unterscheidet man direkte und indirekte Steuern.
Direkte Steuern:
Direkte Steuern sind nicht abwälzbare Steuern, d.h. sie werden vom Steuerzahler selbst getragen, z.B. Einkommen-, Lohn- und Vermögenssteuer. Die Steuern werden also von demjenigen getragen, bei dem sie erhoben werden.
Indirekte Steuern:
Indirekte Steuern sind abwälzbare Steuern, d.h. Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch. ,,Im Gegensatz zu den direkten werden diese Steuern aufgrund von bestimmten Vorgängen oder einzelnen Handlungen des Steuerpflichtigen erhoben. Indirekte Steuern sind auf die Ausgaben der Bürger für Güter und Dienstleistungen gerichtet. Der Bürger zahlt die im Kaufpreis enthaltene Steuer zunächst an die Unternehmen, die sie dann an das Finanzamt abführen. Die Unter-nehmer als Steuerzahler wälzen die Steuer über den Kaufpreis auf die Verbraucher ab. Die wichtigste Einnahmequelle des Bundes ist hier die Mehrwertsteuer, die 1995 die Warenumsatzsteuer abgelöst hat. Weitere indirekte Steuern sind z.B. Zölle, Tabaksteuer, Mineralölsteuer, Ökosteuer, Biersteuer und andere. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen wird bei diesen Steuern nicht berück-sichtigt. Es gelten für alle die gleichen Steuersätze und z.B. zahlen nur diejenigen die Tabaksteuer, die rauchen. Die gesamten Steuer-abgaben stehen entweder dem Bund, den Bundesländern oder den Gemeinden zu.
1) Direkte Steuern
Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Grundsteuer A + B, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
2) Indirekte Steuern
Umsatzsteuer, Zölle, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Versicherungsteuer, Kraftfahrzeugsteuer Rennwett- und Lotteriesteuer, Biersteuer, Grunderwerbssteuer, Stromsteuer, sonstige Steuern vom Verbrauch und Aufwand
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