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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Einstweilige zwangs- und sicherheitsmaßnahmen



Wenn der Verdacht einer unbefugten Gewerbeausübung oder des Betriebes ohne Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage besteht und trotz Aufforderung der Behörde, der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht hergestellt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des entsprechenden Zustandes notwendigen Maßnahmen zu verfügen (z.B. Schließung der Betriebsstätte, Stillegung von Maschinen, Absperrung der Stromzufuhr).

- In Fällen der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum, die durch eine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit verursacht worden ist, oder
- in Fällen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage

hat die Behörde mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu verfügen. Sind zur Gefahrenabwehr Sofort¬maßnahmen an Ort und Stelle erforderlich, so hat die Behörde ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 
 

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