1. Analysieren Sie die Weimarer Verfassung hinsichtlich der Stellung der Staatsorgane und deren Kompetenzen im Verfassungssystem.
2. Nehmen Sie vergleichende Betrachtungen zwischen den deutschen Verfassungen von 1871, 1919 und 1949 vor.
1. Analyse der Weimarer Verfassung
Reichspräsident
höchster Repräsentant des Staates
direkte Volkswahl (auf 7 Jahre)
Oberbefehl über Streitkräfte (Art. 47)
ernennt und entlässt Kanzler und Minister (Art. 53)
Notverordnungen mit Gesetzcharakter (Art. 48)
- kann als alleinige Person Gesetze ändern
- im Falle eines Notstandes: "Diktatur auf Zeit"
kann Gesetze zum Volksentscheid bringen (wenn er oder Reichsrat nicht einverstanden) (Art. 73, 74)
kann Reichstag auflösen (1 mal mit selben Grund) (Art. 25)
vertritt Volk völkerrechtlich
Reichstag
Zentralorgan der Weimarer Verfassung
weniger Einfluss als Reichspräsident
Recht auf Gesetzgebung
Kontrolle der Exekutive
Vetorecht auf Notverordnungen
vertritt das Volk
Reichsrat
Einspruchsrecht auf Gesetze (nur Vetorecht) (Art. 74)
vertritt Länder
schwache Kompetenzen keine echte Vertretung der Länderinteressen
Kanzler / Minister
geschwächte Position
stehen zwischen 2 direkt gewählten Institutionen (Reichspräsident, Reichsrat)
keine Rechte, schwache Stellung (findet sich in praktischer Politik wieder)
bedarf Vertrauen von Reichstag und Reichspräsident (Abhängigkeitsverhältnis)
2. Vergleich der deutschen Verfassungen von 1871, 1919 und 1949
1871 1919 1949
Präsident Kaiser
Oberbefehl über Streitkräfte
direkter Einfluss auf Grenzen
ernennt / entlässt Reichskanzler und Sekretäre
beruft / schließt Reichstag, Bundessrat Reichspräsident
Volkswahl auf 7 Jahre
Oberbefehl der Reichswehr
Notverordnungsrecht ?
Parteien - Parteienpluralismus
keine Sperrklauseln Parteienpluralismus
Sperrklauseln (5%)
Grundrechte nicht in Verfassung verankert nicht verstaatlicht
Grundrechte aus Gesetzen Gesetze aus Grundrechten
bilden Verfassungsgrundlage
Volk keine Volkssouveränität Volkssouveränität durch Wahlrecht vorhanden
Volksentscheide und -begehren
wählt Reichstag und Länderparlamente Volkssouveränität durch Wahlrecht vorhanden
wählt Länderparlamente und Bundestag
Gewaltenteilung - Exekutive: Reichsregierung (Reichspräsident, Reichsminister)
Legislative: Reichstag, Reichsrat, Reichspräsident (in Notstandsituation), Volk (Volksentscheid)
Judikative: Reichsgericht
Exekutive: Bundesrat Legislative: Bundestag
Judikative: Bundesverfassungsgericht
Sicherung der Verfassung ? Verfassungsänderungen leicht möglich
wehrneutrale Verfassung
Beamte und Richter werden zur Verfassungstreue verpflichtet ?
Wahlrecht Männer über 25 Jahren
geheim, allgemein
absolutes Mehrheitswahlrecht Männer und Frauen über 20 Jahren
allgemein, gleich, direkt und geheim
Verhältniswahlrecht jeder deutsche Bürger über 18 Jahre
Verhältniswahlrecht
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