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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die sieben schritte einer oeg- oder keg-gründung



Was sind Personengesellschaften?
Bei den Personengesellschaften unterscheidet man zwischen den eingetragenen ErwerbsgeselIschaften und den Personengesellschaften des Handelsrechtes.
Die Erwerbsgesellschaften, also die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommanditerwerbsge¬selIschaft (KEG), unterscheiden sich von den Perso¬nengesellschaften des Handesrechts, also der offe¬nen Handelsgesellschaften (OHG) und der Komman¬ditgesellschaft (KG) insbesondere durch ihren Unternehmens¬umfang.
Während bei der OEG/KEG der Unternehmensum¬fang nicht über den eines Kleinbetriebes (-gewerbe) hinausgehen darf, muß bei der OHG/KG binnen eines Jahres nachgewiesen werden, daß sie den Umfang eines Kleinbetriebes (-gewerbes) überschrit¬ten hat.
Die Firmenbuchgerichte holen zur Klärung dieser Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer ein. Als Richtwert für das Vorliegen eines Kleingewerbes gilt in der Regel ein Jahresumsatz unter ATS 5 Mio.

Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) besteht - so wie die OHG - aus mindestens zwei für die Gesell¬schaftsschulden unmittelbar und auch mit ihrem Pri¬vatvermögen haftenden Gesellschaftern. Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu leisten; die Einlage kann jedoch auch in der bloßen Leistung von Diensten bestehen.
Vom Jahresgewinn steht jedem Gesellschafter in der Regel ein seinem Anteil entsprechender Betrag zu.

Bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) muß es - sowie bei der KG - mindestens einen unbe¬schränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen beschränkt haftenden Gesell¬schafter (Kommanditist) geben.
Der Komplementär haftet gegenüber den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. Der Kom¬manditist haftet den Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetra¬gen ist. Dafür sind Kommanditisten aber auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben kein laufendes lnformationsrecht und vom Jahresgewinn steht ihnen eine Verzinsung des eingebrachten Kapi¬tals zu.

 
 

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