Für jeden Reichsgau werden auf Vorschlag des Kaisers vom jeweiligen Gauvolk in allgemeiner, geheimer und direkter Wahl 10 Sachwalter für jeweils fünf Jahre gewählt.
Die Reichssachwalter bilden die Reichskammer.
[Die in der Reichskammer zusammengefaßten Reichssachwalter sind das vermittelnde Glied zwischen den gesellschaftlichen Sonderinteressen und dem Allgemeininteresse.
Die Aufgabe der Reichssachwalter ist es, die in der Gesellschaft vorhandenen Interessengegensätze zu bedenken, Probleme, die durch gemeinschädliche Interessendurchsetzung entstehen, rechtzeitig zu erkennen, und der Regierung Vorschläge für eine Politik des gemeinwohlförderlichen Interessenausgleichs zu unterbreiten.]
In der Reichskammer stimmen die Sachwalter für jeden Gau einheitlich ab. Im Gesetz über die Reichskammer wird bestimmt, welches Gewicht der Stimmabgabe für die einzelnen Reichsgaue zugeordnet wird.
Die Reichssachwalter beraten im Geheimen den Reichskanzler und sein Kabinett. Sie haben das Vorschlagsrecht für Regierungserlaße und Gesetze. Sie können öffentliche Anhörungen zur Unterstützung der Regierung durchführen. Sie unterrichten den Kaiser von ihren Initiativen und deren Ergebnissen.
[Der Gedanke der Volksgemeinschaft schließt es aus, daß Organe der staatlichen Willensbildung eine Parteistellung gegen die jeweils anderen Staatsorgane erlangen bzw. für sich in Anspruch nehmen. Ein Organ, das andere Organe berät, darf niemals in die Lage kommen, seine Ratschläge durch Aufrührung der öffentlichen Meinung durchsetzen zu wollen. Öffentliche Anhörungen können ein unverzichtbares Mittel sein, um den gesellschaftlichen Interessengruppen ein besseres Selbstverständnis und Einsichten bezüglich des Allgemeininteresses zu ermöglichen. Es ist in der Reichsordnung jedoch klarzustellen, daß derartige Anhörungen die Regierung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen müssen und nicht der Obstruktion dienen dürfen.]
Werden ihre mit Zweidrittelmehrheit beschlossenen Vorlagen vom Reichskanzler bzw. von den Gesetzgebern nicht übernommen, so können sie den Kaiser ersuchen, die Vorlage dem Volk zu Beschlußfassung vorzulegen. Der Kaiser wird diesem Verlangen nachkommen, wenn nicht der Reichsrat Bedenken dagegen geltend macht.
Die Reichskammer ist berechtigt, den Reichskanzler und die Mitglieder seines Kabinetts in streng geheimer Sitzung zu den Regierungsgeschäften zu befragen.
Der Hauptmann der Reichssachwalter hat das Recht zur Anwesenheit in allen Kabinetssitzugen sowie Rederecht bei Kabinettsberatungen.
Der Hauptmann ist berechtigt, und - wenn die Reichskammer dies mehrheitlich verlangt - verpflichtet, in geheimer Sitzung der Reichskammer über die Kabinettsberatungen vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten und diesbezügliche Fragen der Reichssachwalter zu beantworten, es sei denn, daß der Reichskanzler zum Schutze des Reiches im Einvernehmen mit dem Obmann der Reichsgesetzgeber bestimmte Gegenstände der Kabinettsberatungen allgemein oder im Einzelfall für nicht-berichtsfähig erklärt hat.
Das Nähere zur Rechtsstellung der Reichssachwalter und ihrer Pflichten regelt ein von der Ersten Reichskammer zu beschließendes Gesetz (Reichssachwalter-Gesetz). Dieses Gesetz hat vorzusehen, daß Pflichtverletzungen als Eidbruch vom Ehrenrat der Reichskammer zu ahnden sind.
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