Definition: Dingliche Belastung eines Grundstücks durch Eintragung im Grundbuch mit der Wirkung, dass eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück an denjenigen zu zahlen ist, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt (§ 1191 BGB). Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek von einer etwa bestehenden Forderung unabhängig (abstrakte Forderung).
Sie kann als Brief- oder Buchgrundschuld bestellt werden. Im Kreditgewerbe wird die Grundschuld gegenüber der Hypothek bevorzugt. Die Grundschuld kann auch dem Eigentümer zustehen (Eigentümergrundschuld - § 1196 BGB). Er sichert sich dadurch eine Rangstelle mit der Wirkung, dass Nachhypothekare nicht aufrücken können. Der Eigentümer kann die Eigentümergrundschuld abtreten oder verpfänden und damit einen Realkredit sichern. Auch bei einer etwaigen Zwangsversteigerung des Grundstücks ist die Eigentümergrundschuld zu berücksichtigen und der darauf entfallende Erlös dem Eigentümer zuzuteilen. Eine Hypothek, für die keine Geldforderung besteht, ist eine Eigentümergrundschuld.
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