[Gesetze in diesem Sinne sind nur die allgemeinen Regeln für das Verhalten, die verbindlich festgesetzt werden müssen, damit sich die Freiheit im bürgerlichen Leben entfalten kann.
Die Vorgaben für das Handeln der staatlichen Bürokratie sind in Erlassen und Verordnungen des Reichskanzlers zu normieren. Sie sind nicht Gegenstand der Gesetzgebung. Dem Reichstag ist aber die Befugnis einzuräumen, beim Kaiser die Aufhebung von Regierungserlassen und Verordnungen anzuregen und/oder den Thinghauptmann um die Herbeiführung eines Volksentscheides zu ersuchen.]
Aus der Mitte der Ersten Reichsversammlung konstituiert sich nach Verabschiedung dieser Reichsordnung und der in ihr vorgesehenen Ausführungsgesetze der \"Ständige Reichstag\"
Dem \"Ständigen Reichstag\" gehören 150 Gesetzgeber an.
Gehören der Ersten Reichsversammlung mehr als 200 Abgeordnete an, so werden durch das Los 150 Gesetzgeber und 51 Stellvertretende Gesetzgeber ermittelt. Gleichfalls durch das Los werden die Gesetzgeber und deren Stellvertreter drei gleichstarken Gruppen (I, II, III) zugeteilt. Die Gruppe I scheidet nach fünf Jahren, die Gruppe II nach zehn Jahren und die Gruppe III nach 15 Jahren aus.
Die ausgeschiedenen Gesetzgeber und Stellvertretenden Gesetzgeber werden durch Gesetzgeber und Stellvertretende Gesetzgeber ersetzt, die auf Vorschlag des Kaisers in allgemeinen, geheimen und direkten Wahlen für die Dauer von jeweils 15 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
[Durch das Verbot der Wiederwahl und die beamtenrechtliche Versorgungsregelung wird der Korrumpierbarkeit der Gesetzgeber wirksam vorgebeugt.]
Die turnusmäßig ausgeschiedenen Gesetzgeber werden wie Beamte des Reiches versorgt. Soweit sie noch nicht das Ruhestandsalter erreicht haben, können sie als Reichsbeamte des höheren Dienstes zur Dienstleistung herangezogen werden.
Jeder Gau wird dem Kaiser im fünfjährigen Turnus Listen mit je 100 Wahlvorschlägen vorlegen, aus denen der Kaiser unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller Gaue für jeden Wahlabschnitt 200 geeignete Kandidaten für die Wahl zu Gesetzgebern und 68 geeignete Kandidaten für die Wahl zu Stellvertretenden Gesetzgebern auswählt. Das Nähere regelt das Reichswahlgesetz.
[Im Reichswahlgesetz ist vorzusehen, daß die wahlberechtigten Reichsbürger in überschaubaren Bereichen (Wohnumfeld, berufliche Umgebungen usw.), wo persönliche Bekanntschaft vorherrscht, charakterlich, intellektuell und aufgrund von Erfahrung geeignete - in diesem Sinne vertrauenswürdige - Reichsbürger im wahlfähigen Alter durch Ur-Wahl als Kandidaten bestimmen. Diese werden in einem zweiten Schritt daraufhin überprüft, ob ihr Leumund frei von Belastungen ist. Ggf. werden ihnen Merkmalsprofile (Alter, Geschlecht, landsmannschaftliche und berufliche Zugehörigkeit u.dgl.) zugeordnet, die Anknüpfungspunkte für eine vom Zufall gesteuerte Auswahl (weiterentwickeltes Losverfahren) bieten, die nach bevölkerungsstatistischen Erkenntnissen eine bestmögliche Annährung an die entsprechende Merkmalsstruktur des Deutschen Volkes ergibt.
Zum ersten Male in der Deutschen Geschichte wird eine das Volk verkörpernde Versammlung und nicht mehr eine Versammlung von Parteifunktionären die Gesetze für das Reich beschließen.]
Die gewählten Gesetzgeber und Stellvertretenden Gesetzgeber haben in den ersten fünf Jahren ihrer Zugehörigkeit zum Reichstag bei dessen Beratungen nur Rederecht, kein Stimmrecht. Sie sind zudem verpflichtet, während dieser Zeit ein Studium der Staatskunst und der Gesetzgebungskunde gemäß kaiserlicher Verordnung zu absolvieren. Das Studium wird mit einem Bürger-Gespräch auf der Ebene der Landkreise abgeschlossen. Die Einzelheiten sind in einem Gesetz über die Rechtsstellung der Gesetzgeber sowie über deren Pflichten zu regeln. Dieses hat vorzusehen, daß Pflichtverletzungen als Eidbruch vom Ältestenrat des Reichstages zu ahnden sind.
[Der eitlen Einbildung, daß Laien - also Menschen ohne Kenntnisse auf den Gebieten der Staatskunst und der Gesetzgebungskunde - tüchtige Gesetzgeber sein können, wird ein Ende bereitet.]
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