Die Freisetzungs-Richtlinie gilt nur, solange die gentechnisch veränderte Pflanze kein Lebensmittel ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem sie als Lebensmittel auf den Markt kommen soll, gilt die Novel-Food-Verordnung.
Nach jahrelangen Verhandlungen wurde zwischen der EU-Kommission, dem EU- Ministerrat und dem Europaparlament ein Kompromiß erzielt, der die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln regelt. Diese Verordnung, die mit Mai 1997 in Kraft getreten ist, gilt direkt in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie schreibt vor, daß immer dann ein eigenes Zulassungsverfahren nötig ist, wenn Lebensmittel "nicht im wesentlichen gleichwertig" gegenüber herkömmlichen Erzeugnissen sind.
Zwingend vorgeschrieben ist ein Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren bei Lebensmitteln und -zutaten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, deren Molekularstruktur verändert ist sowie für Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neuartiges Verfahren angewendet wurde.
Über Handel und Verkauf von neuartigen Lebensmitteln, die hinsichtlich ihrer Zu-sammensetzung, ihres Nährwertes, ihres Stoffwechsels, ihres Verwendungszwecks und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen herkömmlichen Lebensmitteln und Zutaten im wesentlichen gleichwertig sind, muß der Antragsteller die Europäische Kommission lediglich in Form einer Mitteilung unterrichten. Die Gleichwertigkeit muß anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Befunde bzw. anhand einer Stellungnahme der zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat nachgewiesen werden. In Zukunft werden im Zweifelsfall also Wissenschafter zu entscheiden haben, ob derartige Lebensmittel zulassungspflichtig sind oder nur angemeldet werden müssen.
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