Stationen auf dem Weg nach Nürnberg:r />
Schon 1940 wurden Proteste gegen das Vorgehen der Deutschen bei der Eroberung Polens und der Tschechoslowakei eingelegt. In der Erklärung von St. James wurden Forderungen eines Gerichtsprozeßes laut. Es sollten Verantwortliche vor Gericht gestellt werden, egal ob mit- oder alleinschuldig. Im Oktober 1942 wurden Listen mit Namen von Kriegsverbrechern bei der UNWCC (United Nations War Crimes Commission) vorgelegt. Danach sollten Kriegsverbrecher dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, ausgeliefert werden und dort nach dem geltenden Recht abgeurteilt werden. Bei Landesübergreifenden Taten sollte dies durch gemeinsame Entscheidungen der Alliierten geschehen.
Im Mitte 1945 stattgefundendem Londoner Abkommen wurde die Vorgehensweise, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes festgelegt. Danach sollte über 24 Einzelpersonen und sechs "Gruppen oder Organisationen" geurteilt werden.
Die Anklage:
Land Hauptankläger
USA Justice Robert H. Jackson
Großbritannien S. M. Generalstaatsanwalt Sir Hartley Shawcross, K. C., M. P.
Frankreich Francois de Menthon, Auguste Champetuer de Ribes
UdSSR General R. A. Rudenko
Die Anklageschrift:
Kernpunkt des Londoner Statuts war Artikel 6, der die Zuständigkeit des Internationalen Militärgerichtshofes regelte.
"Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist. Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich:
* Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Zusicherungen oder Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen;
* Kriegsverbrechen: nämlich Verletzungen der Kriegsgesetze und der Kriegsgebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Ermordung, Mißhandlung oder Verschleppung der entweder aus einem besetzten Gebiet stammenden oder dort befindlichen Zivilbevölkerung zur Sklavenarbeit oder zu irgendeinem anderen Zweck, Ermordung oder Mißhandlung von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Tötung von Geiseln, Raub öffentlichen oder privaten Eigentums, mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten und Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung;
* Verbrechen gegen die Menschlichkeit: nämlich Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an der Zivilbevölkerung vor Beginn oder während des Krieges begangene unmenschliche Handlungen; oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes , in dem sie begangen wurde, verstieß oder nicht. Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die an der Fassung oder Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendwelchen Personen in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind."
Die Anklageschrift umfaßte insgesamt 25.000 Wörter.
Die Anklagepunkte:
Anklagepunkt 1: Verschwörung
Dieser Anklagepunkt bezieht sich auf die Teilnahme als Führer, Organisatoren, Anstifter und Mittäter an der Ausarbeitung oder Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung, die darauf zielte oder mit sich brachte die Begehung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen das Kriegsrecht und gegen die Humanität. Mit allen Mitteln, gesetzlichen und ungesetzlichen, wobei die Verschwörer auch Drohung, Gewalt und Angriffskriege erwogen, wollten sie erreichen: den Versailler Vertrag und seine Beschränkungen der militärischen Rüstungen zu vernichten sowie sich die 1918 verlorenen Gebiete und noch weitere anzueignen. Als ihre Ziele immer ungeheuerlicher wurden, planten sie ihre Angriffskriege unter Verletzung internationaler Verträge und Vereinbarungen. Um andere Personen für die Teilnahme zu gewinnen und sich ein Höchstmaß an Kontrolle über das deutsche Volk zu sichern, wurden unter anderem folgende Grundsätze aufgestellt und ausgenutzt: die Lehre vom \"deutschen Blut\" und von der \"Herrenrasse\", von der sie das Recht ableiteten, andere Rassen und Völker zu unterjochen und auszurotten; das \"Führerprinzip\" mit unbegrenzter Macht der Führerschaft und bedingungslosem Gehorsam der anderen; die Lehre, daß Krieg eine edle und notwendige Beschäftigung für die Deutschen sei.
Die Verschwörer zielten darauf ab, durch Terror und mit dem gewalttätigen Heer der SA die deutsche Regierung zu untergraben und zu stürzen. Sie setzten, nachdem Hitler Reichskanzler geworden war, die freiheitlichen Artikel der Weimarer Verfassung außer Kraft und verboten alle anderen Parteien. Sie festigten ihre Macht durch Gleichschaltung, militärische Erziehung der Jugend, Konzentrationslager, Mord, Zerstörung der Gewerkschaften, Kampf gegen die Kirchen und pazifistischen Vereinigungen, wobei sie Organisationen wie die SS, die Gestapo und andere einsetzten. Zur Verwirklichung ihrer Herrenvolklehre erhoben sie die unbarmherzige Verfolgung und Ausrottung der Juden zum Programm. Von den 9.600.000 Juden, die in Europa unter ihrer Herrschaft lebten, sind nach vorsichtiger Schätzung 5.700.000 verschwunden.
Anklagepunkt 2: Verbrechen gegen den Frieden
Die meisten Angeklagten wirkten dabei mit, die deutsche Wirtschaft zur Ausrüstung der Militärmaschine umzustellen. Bis März 1935 betrieben sie eine geheime Aufrüstung . Sie verließen die Abrüstungskonferenz und den Völkerbund, verkündeten die allgemeine Wehrpflicht und besetzten die entmilitarisierte Zone des Rheinlandes. Sie verleibten sich Österreich und die Tschechoslowakei ein und begannen schließlich den Angriffskrieg gegen Polen, obwohl sie wußten, daß sie damit auch mit Frankreich und Großbritannien in Krieg geraten würden. Sodann überfielen sie Dänemark, Norwegen, Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Jugoslawien und Griechenland. Sie marschierten in die Sowjetunion ein und arbeiteten mit Italien und Japan bei dem Angriffskrieg gegen die Vereinigten Staaten zusammen.
Insgesamt wurden von ihnen dabei 36 internationale Verträge und Abmachungen 64 mal verletzt oder gebrochen. Dazu gehören unter anderem die Haager Konvention zur friedlichen Regelung von internationalen Streitfragen von 1899 und 1907; die Haager Konvention V über die Respektierung der Rechte und Pflichten neutraler Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges von 1907; der Garantievertrag von Locarno zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien von 1925; zahlreiche Schieds- und Schlichtungsverträge Deutschlands mit benachbarten Ländern; der Pariser Briand-Kellog-Pakt zur Verdammung des Krieges als eines Instruments der nationalen Politik von 1928; eine Reihe von Zusicherungen, Erklärungen und Nichtangriffsverträgen Deutschlands; und die Verletzung des Münchner Abkommens von 1938.
Anklagepunkt 3: Kriegsverbrechen
Abschnitt A dieses Anklagepunktes behandelt die Ermordung und Mißhandlung der Bevölkerung von besetzten Gebieten, wobei Erschießen, Erhängen, Vergasen, Aushungern, übermäßiges Zusammenpferchen, planmäßige Unterernährung, systematische Überarbeitung, unzureichende Hygiene, Prügel, Folter und Experimente hervorgehoben werden. Hinzu kommen Massenmorde an Gruppen bestimmter Rasse oder Nationalität, Verhaftung und Freiheitsentzug ohne Gerichtsverfahren sowie unmenschliche Haft in Konzentrationslagern. Die nachfolgenden Einzelheiten sind nur Beispiele aus der Fülle des Materials: In Frankreich kam es zu Massenverhaftungen, denen Martern folgten wie Eintauchen in kaltes Wasser, Erstickung, Ausrenken von Gliedern und Benutzung von Folterwerkzeugen wie des eisernen Helms und elektrischen Stroms. In Nizza wurden im Juli 1944 die Gefolterten zur Schau gestellt. Von 228.000 Franzosen, die in Konzentrationslager gebracht wurden, gab es nur 28.000 Überlebende. In Oradour-sur-Glane wurde die gesamte Ortsbevölkerung erschossen oder lebendig in der Kirche verbrannt. Unzählige Morde und Grausamkeiten wurden in Italien, Griechenland, Jugoslawien und in den nördlichen und östlichen Gebieten begangen. In Polen und in der Sowjetunion gehen die Zahlen in die Millionen. Etwa 1.500.000 Menschen wurden in Majdanek, ungefähr 4.000.000 in Auschwitz umgebracht. Im Lager von Ganow, wo 200.000 Menschen ermordet wurden, kam es zu ausgeklügelten Grausamkeiten wie Bauchaufschlitzen und Erfrierenlassen in Wasserfässern. Massenerschießungen fanden unter Musikbegleitung statt. Im Gebiet von Smolensk wurden mehr als 135.000 Menschen ermordet, im Gebiet von Leningrad 172.000, im Gebiet von Stalingrad 40.000. In Stalingrad selbst wurden nach der Vertreibung der Deutschen über tausend verstümmelte Leichen von Ortsbewohnern gefunden, die Foltermerkmale aufwiesen, darunter 139 Frauen, denen die Arme in schmerzhafter Weise nach hinten gebogen und mit Draht zusammengeschnürt waren; einigen waren die Brüste abgeschnitten worden, auf den Leichen der Männer war der fünfzackige Judenstern mit einem Eisen eingebrannt oder mit einem Messer ausgeschnitten, einigen war der Bauch aufgeschlitzt. In der Krim wurden 144.000 Menschen auf Lastkähne getrieben, aufs Meer gefahren und ertränkt. In Babi Jar bei Kiew wurden über 100.000 Männer, Frauen und Kinder und Greise ermordet, in Kiew selbst 195.000, im Gebiet Rowno über 100.000, im Gebiet von Odessa 200.000, in Charkow etwa 195.000 erschossen, zu Tode gefoltert oder vergast. In Dnjepropetrowk wurden 11.000 Frauen, Greise und Kinder erschossen oder lebendig in eine Schlucht geworfen. Mit den Erwachsenen rotteten die Nazis unbarmherzig auch die Kinder aus. Sie töteten sie in Kinderheimen und Krankenhäusern, begruben sie bei lebendigem Leibe, warfen sie ins Feuer, erstachen sie mit Bajonetten, vergifteten sie, führten Experimente an ihnen aus, zapften ihnen Blut zum Gebrauch in der deutschen Armee ab und warfen sie ins Konzentrationslager, wo sie durch Hunger, Folter und Seuchen ums Leben kamen. Im Lager Janow in Lemberg töteten die Deutschen 8.000 Kinder in zwei Monaten.
Abschnitt B des dritten Anklagepunktes befaßt sich mit der Deportation von Millionen Menschen aus den besetzten Gebieten zur Sklavenarbeit und für andere Zwecke, wobei viele wegen der schrecklichen Verhältnisse schon auf den Transporten starben. Als Beispiele werden unter anderen Belgien angegeben, von wo 190.000 Menschen nach Deutschland verschleppt wurden, die Sowjetunion mit 4.978.000 und die Tschechoslowakei mit 750.000 Deportierten.
Abschnitt C gilt Mord und Mißhandlung an Kriegsgefangenen, wobei ebenfalls wieder viele Beispiele aufgeführt werden, zu denen unmenschliche Märsche, Prügel, Hunger, Vergasungen, Foltern, Fesselungen und Erschießungen gehören.
Abschnitt D stellt fest, daß die Angeklagten im Laufe ihrer Angriffskriege in den von den deutschen Streitkräften besetzten Ländern dazu übergingen, in weitem Maße Geiseln aus der Zivilbevölkerung herauszugreifen und zu töten, besonders in Frankreich, Holland und Belgien. In Krajlevo, Jugoslawien wurden einmal 5.000 Geiseln erschossen.
Abschnitt E betrifft die Plünderung öffentlichen und privaten Eigentums. Dazu gehörte es, den Lebensstandard in den besetzten Gebieten durch Abtransport von Nahrungsmitteln herabzusetzen und Hungersnöte hervorzurufen, Rohstoffe und Maschinen fortzuschaffen, Geschäftsunternehmungen und industrielle Anlagen zu beschlagnahmen sowie Eigentümer zu zwingen, ihren Besitz \"freiwillig\" abzutreten. Ferner wurden der Wert der Landeswährungen herabgesetzt, hohe Besatzungssteuern auferlegt, Ländereien für deutsche Siedlungszwecke enteignet, ganze Industriestädte zerstört, Kulturstätten und wissenschaftliche Institute vernichtet, Museen und Galerien geplündert. Frankreich wurden dabei Werte in Höhe von 1.337 Milliarden Francs entzogen. Die Sowjetunion nennt ebenfalls enorme Zerstörungen und Ausbeutungen, darunter 1.710 Städte und 70.000 Dörfer, die von den Deutschen zerstört oder schwer beschädigt wurden, was 25 Millionen Menschen obdachlos machte. Ferner hebt die Sowjetunion hervor, daß die Deutschen Gut und Museum Leo Tolstois zerstörten, das Grab des großen Schriftstellers entweihten und ebenso das Tschaikowskij-Museum in Klin vernichteten. Der Gesamtbetrag der der Sowjetunion zugefügten Schäden wird mit 679 Milliarden Rubel angegeben. Die der Tschechoslowakei entzogenen Werte beliefen sich auf 200 Milliarden Kronen.
Abschnitt F behandelt die Eintreibung von finanziellen Kollektivstrafen. Die Gesamtsumme der Bußen zum Beispiel, die allein französischen Gemeinden auferlegt wurden, beläuft sich auf 1.157.179.484 Francs.
Abschnitt G betrifft die frevelhafte Zerstörung von großen und kleinen Städten und Dörfern sowie Verwüstungen ohne militärisch begründete Notwendigkeit. In Norwegen wurde ein Teil der Lofoten zerstört, ebenso die Stadt Telerag. In Frankreich fielen außer Oradour-sur-Glane zahlreiche andere Orte willkürlicher Zerstörung zum Opfer, die Stadt Saint-Die wurde niedergebrannt, der Hafenbezirk von Marseille in die Luft gesprengt, Kurorte wurden in Trümmer gelegt. In Holland wurden Häfen, Schleusen, Deiche und Brücken zerstört und ungeheure Verwüstungen durch Überflutungen angerichtet. Griechenland und Jugoslawien werden mit vielen sinnlos zerstörten Ortschaften erwähnt, so zum Beispiel das Dorf Skela in Jugoslawien, das durch Feuer dem Erdboden gleichgemacht wurde, wobei die Deutschen alle Einwohner töteten. Das gleiche Schicksal erlitten Lidice und seine Bewohner in der Tschechoslowakei.
Abschnitt H ist der zwangsweisen Rekrutierung von Zivilarbeitern gewidmet, wobei viele Parallelen zu Abschnitt B bestehen. Für Frankreich werden 936.813 Personen genannt, die gezwungen wurden, in Deutschland zu arbeiten.
Abschnitt I trägt die Überschrift \"Zwang für Zivilbewohner besetzter Gebiete, einer feindlichen Macht den Treueid zu leisten\", womit hauptsächlich die Bewohner von Lothringen und dem Elsaß gemeint sind.
Abschnitt J behandelt die Germanisierung besetzter Gebiete . Auch in diesem Abschnitt werden ausschließlich Beispiele aus Frankreich angeführt, wie zum Beispiel die Ansiedlung von 80.000 Deutschen aus dem Saargebiet und Westfalen in Lothringen, wobei 2.000 französische Bauernhöfe Deutschen übertragen wurden, oder die zwangsweise Germanisierung aller französischen Vor- und Familiennamen im Departement Moselle.
Für alle im Anklagepunkt 3 genannten Taten werden die Bestimmungen, Verträge und Konventionen genannt, die dadurch verletzt wurden.
Anklagepunkt 4: Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Dieser Anklagepunkt ist eine Erweiterung des Anklagepunktes 3 und umfaßt folgende zwei Titel: \"Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Deportation und andere unmenschliche Handlungen gegen Zivilbevölkerungen vor oder während des Krieges\" sowie \"Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen. Neben Judenausrottungen werden in diesem Punkt auch Verbrechen an einzelnen Persönlichkeiten aufgeführt, wie die Ermordung des österreichischen Bundeskanzlers Dollfuß, des Sozialdemokraten Breitscheid und des Kommunisten Thälmann.
Teil 1 und 2 der Anklageschrift , die Verschwörung und Verbrechen gegen den Frieden betreffend, wurden in erster Linie von den Engländern und Amerikanern verfaßt. Für Robert Jackson bestand der Kern der ganzen Klage darin, daß Verbrechen gegen den Frieden zum anerkannten Bestandteil des Völkerrechts erklärt wurden. Die Briten setzten sich gleichfalls für dieses Ziel ein. Die Anklagepunkte \"Kriegsverbrechen\" und \"Verbrechen gegen die Menschlichkeit\" stützten sich hauptsächlich auf das Beweismaterial über spezifische Grausamkeiten, das von den Sowjets, Franzosen oder den von Deutschen besetzt gewesenen Ländern vorgelegt worden war.
Die Angeklagten:
Angeklagter Anklagepunkte
Alfred Jodl 1234
Alfred Rosenberg 1234
Arthur Seyß-Inquart 1234
Ernst Kaltenbrunner 134
Fritz Sauckel 1234
Hans Frank 134
Hermann Wilhelm Göring 1234
Joachim von Ribbentrop 1234
Julius Streicher 14
Martin Bormann 134
Wilhelm Frick 1234
Wilhelm Keitel 1234
Rudolf Heß 1234
Walter Funk 1234
Karl Dönitz 123
Erich Raeder 123
Baldur von Schirach 14
Albert Speer 1234
Constantin von Neurath 1234
Hans Fritzsche 134
Hjalmar Schacht 12
Franz von Papen 12
Robert Ley 134
Gustav Krupp von Bohlen und Halbach 1234
Drei Männer sind bei dem Prozeß nicht dabei: Krupp, Ley und Bormann
Außerdem angeklagte "Gruppen und Organisationen": SS, SA, der "Generalstab und das Oberkommando der Wehrmacht", das "Reichskabinett", das "Führerkorps" der NSDAP und "Gestapo und SD"
Die einzigen Einsichten zum Prozeß kommen von Frank und Speer. Keitel rechtfertigt sich, daß "für einen Soldaten Befehle Befehle sind". Ribbentrop glaubt sogar, daß "die verkehrten Leute" angeklagt sind.
Die Prozeßeröffnung:
Alle Angeklagten plädierten auf "nicht schuldig". Danach wurde die Anklageschrift des amerikanischen Klägers verlesen. Hier ein Auszug:
" ...Die Untaten, die wir zu verurteilen und zu bestrafen suchen, waren so ausgeklügelt, so böse und von so verwüstender Wirkung, daß die menschliche Zivilisation es nicht dulden kann, sie unbeachtet zu lassen, sie würde sonst eine Wiederholung solchen Unheils nicht überleben. Daß vier große Nationen, erfüllt von ihrem Siege und schmerzlich gepeinigt von dem geschehenen Unrecht, nicht Rache üben, sondern ihre gefangenen Feinde freiwillig dem Richterspruch des Gesetzes übergeben, ist eines der bedeutsamsten Zugeständnisse, das die Macht jemals der Vernunft eingeräumt hat.\" Wenig später stellte sich Jackson offen der Frage der \"Siegerjustiz\":\" Bevor ich auf die Einzelheiten des Tatbestandes eingehe, müssen noch einige allgemeine Überlegungen freimütig erwogen werden, die das Ansehen des Prozesses in der Meinung der Welt beeinflussen könnten. Ankläger und Angeklagte sind in einer sichtlich ungleichen Lage zueinander. Das könnte unsere Arbeit herabsetzen, wenn wir nicht bereit wären, selbst in unbedeutenden Dingen gerecht und gemäßigt zu sein. Leider bedingt die Art der hier verhandelten Verbrechen, daß in Anklage und Urteil siegreiche Nationen über geschlagene Feinde zu Gericht sitzen. Die von diesen Männern verübten Angriffe, die eine ganze Welt umfaßten, haben nur wenige wirklich Neutrale hinterlassen. ... Wir dürfen niemals vergessen, daß nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden. Diesen Angeklagten einen vergifteten Becher reichen, bedeutet, ihn an unsere eigenen Lippen zu bringen. Wir müssen an unsere Aufgabe mit so viel innerer Überlegenheit und geistiger Unbestechlichkeit herantreten, daß dieser Prozeß einmal der Nachwelt als die Erfüllung menschlichen Sehnens nach Gerechtigkeit erscheinen möge." Und an anderer Stelle: \"Die Gefahr, die wir im Angesicht des sittlichen Urteils der Welt zu gewärtigen haben, besteht darin, daß die Welt diese Verhandlungen als politischen Prozeß betrachtet, den der Sieger dazu benutzt, sich an den Besiegten zu rächen. ... Wir müssen allen Deutschen klar machen, daß das Übel, für das ihre geschlagenen Führer vor Gericht stehen, nicht die Tatsache ist, daß sie den Krieg verloren haben, sondern daß sie ihn begonnen haben."
Die Beweisführung der Anklageschrift:
Land Beweis/Zeuge Bezug auf
USA Hoßbach-Protokoll Planung des Krieges
USA KZ-Filme Zustand in KZs
England Schmundt-Notizen Verbrechen gegen den Frieden
Frankreich allgemein Kriegsverbrechen
Frankreich Madame Vaillant-Couturier Zustand in KZs
Frankreich Ordour-sur-Glane Massaker in Frankreich
Sowjetunion Generfeldmarschall F. Paulus Eroberung der Ost-Staaten
Sowjetunion General Kurt von Österrich Kriegsgefangene
Sowjetunion Zitat Hitlers Entvölkerung
Sowjetunion eidesstattliche Aussagen Verfahrensweise mit Russen
Sowjetunion Berichte von Tötungen Handlungen im besetzten Gebiet
Sowjetunion sichergestellt Dokumente Auschwitz
Die Verteidigung:
Gleich zu Beginn wurde die Zuständigkeit des Gerichts in Frage gestellt, vor allem die Strafbarkeit "der Entfesselung des Krieges". Da zum Zeitpunkt der Straftaten keine juristische Grundlage existierte, waren die Verbrechen nicht strafbar. Dies wurde aber vom Gericht zurückgewiesen.
Des öfteren wurde von der Verteidigung das "tu quoque" (gleiches Maß für gleichen Tatbestand) Argument vorgebracht. Die Richter erwiderten darauf den Hinweis, das nach dem Londoner Statut nicht über die völkerwidrige Handlung der Siegermächte geurteilt wurde.
Außer Heß waren alle im Zeugenstand. Sie leugneten die Verbrechen nicht, nach ihren Aussagen hatten sie nur Befehle befolgt. Der Anklage wurde nicht widersprochen, die Zuständigkeit des Gerichtes wurde nur allgemein in Frage gestellt.
Zeuge der Verteidigung: Rudolf Höß, Kommandant in Auschwitz:
Die vom Führer befohlene Endlösung der Judenfrage war notwendig, da, nach den Aussagen Hitlers, das jüdische Volk das deutsche Volk vernichten werde. Die SS hatte nun die Aufgabe diese "Endlösung" durchzuführen. "Verstehen Sie nicht, wir SS-Leute sollten nicht über diese Dinge nachdenken; es kam uns nie in den Sinn. Und außerdem war es gewissermaßen eine Selbstverständlichkeit geworden, daß die Juden an allem Schuld hatten. ... Es stand nicht nur in den Zeitungen wie dem \"Stürmer\", sondern wir hörten es überall. Selbst bei unserer militärischen und ideologischen Ausbildung wurde als selbstverständlich vorausgesetzt, daß wir Deutschland vor den Juden zu schützen hätten. ... Wir waren alle darauf gedrillt, Befehle auszuführen, ohne darüber nachzudenken. Der Gedanke, einen Befehl nicht auszuführen, kam einfach niemandem." Diese Aussage war für die Anklage und die Verteidigung niederschmetternd.
Schlußplädoyers der Verteidigung und er Anklagebehörde:
Die Verteidigung kritisierte wieder die Zuständigkeit des Gerichtes. Gegen die ersten sieben Angeklagten - Göring, Heß, Ribbentrop, Keitel, Kaltenbrunner, Rosenberg und Frank - lag so vernichtendes Beweismaterial vor, daß eine Verurteilung und schwere Strafen zu erwarten waren. Bei den restlichen sei der Ausgang, so Telford Taylor, ungewiß gewesen. Die Verteidiger von Streicher, Funk und Schacht forderten denn auch jeweils Freispruch für ihre Mandanten. Robert Jackson, der am 26.7.1946 das Schlußplädoyer für die amerikanische Anklagevertretung hielt, sagte : "Wenn wir nur die Erzählungen der vorderen Reihe der Angeklagten zusammenstellen, so bekommen wir folgendes lächerliche Gesamtbild von Hitlers Regierung; sie setzte sich zusammen aus: Einem Mann Nummer 2, der nichts von den Ausschreitungen der von ihm selbst eingerichteten Gestapo wußte, und nie etwas vermutete von dem Ausrottungsprogramm gegen die Juden, obwohl er der Unterzeichner von über 20 Erlassen war, die die Verfolgung dieser Rasse ins Werk setzten. Einen Mann Nummer 3, der nur ein unschuldiger Mittelsmann war, der Hitlers Befehle weitergab, ohne sie überhaupt zu lesen, wie ein Briefträger oder ein Botenjunge. Einem Außenminister, der von auswärtigen Angelegenheiten wenig und von der auswärtigen Politik gar nichts wußte. Einem Feldmarschall, der der Wehrmacht Befehle erteilte, jedoch keine Ahnung hatte, zu welchen praktischen Ergebnissen diese führen würden. Einem Chef des Sicherheitswesens, der unter dem Eindruck war, daß die polizeiliche Tätigkeit seiner Gestapo und seines SD im wesentlichen derjenigen der Verkehrspolizei gleichkam. Einem Parteiphilosophen, der an historischen Forschungen interessiert war und keinerlei Vorstellung von den Gewalttaten hatte, zu denen im 20. Jahrhundert seine Philosophie anspornte. Einem Generalgouverneur von Polen, der regierte, aber nicht herrschte. Einem Gauleiter von Franken, der sich damit beschäftigte, unflätige Schriften über die Juden herauszugeben, der jedoch keine Ahnung hatte, daß sie irgend jemand jemals lesen würde. Einem Innenminister, der nicht wußte, was im Innern seines eigenen Amtes vor sich ging, noch viel weniger etwas wußte von seinem eigenen Ressort und nichts von den Zuständen im Innern Deutschlands. Einem Reichsbankpräsidenten, der nicht wußte, was in den Stahlkammern seiner Bank hinterlegt und was aus ihnen herausgeschafft wurde. Und einem Bevollmächtigten für die Kriegswirtschaft, der geheim die ganze Wirtschaft für Rüstungszwecke leitete, jedoch keine Ahnung hatte, daß dies irgend etwas mit Krieg zu tun hätte. ... Angesichts dieses Hintergrundes verlangen diese Angeklagten heute von diesem Gerichtshof, sie für nicht schuldig zu erklären an der Planung, Ausführung oder Verschwörung zur Begehung dieser langen Liste von Verbrechen und Unrecht. ... Wenn Sie von diesen Männern sagen sollten, daß sie nicht schuldig seien, so wäre es ebenso wahr zu sagen, daß es keinen Krieg gegeben habe, daß niemand erschlagen und kein Verbrechen begangen worden sei." Im Plädoyer des britischen Anklägers kommt zum Ausdruck, daß alle Mörder seien. Der Franzose und Russe forderte ausdrücklich für alle die Todesstrafe.
Die angeklagten Gruppen und Organisationen:
Es gingen Unmengen von Briefen mit eidesstattlichen Versicherungen zugunsten der Gruppen ein. Daraus wurden 101 Zeugen ausgewählt. Tom Dodd faßte in seinem Plädoyer die Anklage folgendermaßen zusammen: "Dadurch, daß diese Organisationen für verbrecherisch erklärt werden, wird dieser Gerichtshof nicht nur an das deutsche Volk, sondern an die Völker der ganzen Welt eine Warnung aussprechen. Die Menschheit soll wissen: Verbrechen bleiben nicht straflos, weil sie im Namen einer politischen Partei oder eines Staates begangen worden sind, über Verbrechen wird nicht hinweggesehen, weil sie zu umfangreich sind; Verbrecher werden nicht straflos davonkommen, weil ihrer zu viele sind."
Schlußworte der Angeklagten:
Jeder nahm die Chance war und sprach sein Schlußwort, diese nahmen insgesamt 50 Seiten im Protokoll ein.
Die Urteilsverkündung:
Am 30. 10. und 1. 11. wurden im vollen Saal die Urteile verlesen. Zuerst erfolgte eine Zuständigkeitserklärung der Richter.
Zu den grundsätzlichen Rechtsfragen des Verfahrens:
Seit dem Abkommen von Paris im Jahre 1928 waren Angriffskriege klar als Verbrechen im Sinne des Völkerrechts zu betrachten. "Verbrechen gegen das Völkerrecht", sagt das Urteil, "werden von Personen begangen, nicht von abstrakten Einheiten, und nur durch Bestrafung von Einzelpersonen ... kann ... internationales Recht durchgesetzt werden." Ferner wies das Urteil das Vorbringen der Verteidigung zurück, daß die Angeklagten unter Hitlers Befehlsgewalt gehandelt hätten und daher nicht für ihre Handlungen verantwortlich seien: "Daß ein Soldat den Befehl erhalten hat, unter Verletzung des Völkerrechts zu töten oder zu martern, ist niemals als ein Entschuldigungsgrund für solche brutalen Handlungen anerkannt worden, wenn auch ... der Befehl als mildernder Umstand bei der Bestrafung berücksichtigt werden kann. Der wirkliche Prüfstein ... ist nicht das Bestehen eines solchen Befehls, sondern die Frage, ob eine den Sittengesetzen entsprechende Wahl tatsächlich möglich war".
Tabelle der Strafsprüche:
Nach dem Namen folgen die Anklagepunkte. In der Spalte Gefängnis außerdem noch die verbüßte Zeit.
Schuldsprüche (einige) im Anhang.
Vollstreckund des Urteils:
Alle Gnadensgeruche wurden abgelehnt. Die Hinrichtungen erfolgten am 16. 10. 1946 in der Halle im Hof des Nürnberger Justizgebäudes. Göring hatte sich bereits vorher selbst das Leben genommen. Die Gefängnisstrafen wurden im Berlin-Spandau-Gefängis verbüßt.
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