Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn:
. Das Stammkapital öS 1 Mio bzw 70.000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter 50 Übersteigt;
. Oder die Zahl der Arbeitnehmer größer ist als 300;
. Oder eine Gesellschaft selbst leitende Gesellschaft in einem Konzern ist, dessen Untergesellschaft(en) aufsichtsratspflichtig sind;
. Oder die Gesellschaft pers haftender Gesellschafter einer KG ist mit insges mehr als 300 AN
. Zudem kann eine AR-Bestellung im Liquidationsverfahren notwendig sein - dazu kommen spez Pflichten
In allen anderen Fällen kann ein AR fakultativ eingerichtet werden.
Bestellung und Abberufung: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch Gesellschafterbeschluß bestellt werden. Außerdem bestehen die Entsendungsbefugnisse des Betriebsrates (Drittelparität): Voraussetzung hierfür daß ein (Zentral)Betriebsrat besteht (bei mind 5 AN möglich).
Die Mitglieder des AR müssen physische, handlungsfähige Personen sein; die Bestellungsdauer ist funktionell bestimmt, die durch Gesellschafterbeschluß vor Ablauf der Funktionsperiode widerrufen werden kann. Auch bei den AR-Mitgliedern (Kapitalvertretern) besteht idR eine besondere schuldrechtl Beziehung zur Gesellschaft.
Organisation und Aufgaben: Der AR hat die Geschäftsführung in allen Bereichen zu überwachen und muß mind viermal im Jahr zu Sitzungen zusammentreten. Es besteht die Pflicht eines Quartals- sowie Jahresbericht und einer Vorschaurechnung. Der AR hat weiters die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies erforderlich ist und den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Gewinnverteilung zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten. Es besteht ein Genehmigungsrecht des Aufsichtsrates, bei Rechtsgeschäften zwischen Geschäftsführern und Gesellschaft vertritt der AR die Gesellschaft und schließlich kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, ob dem AR weitere Rechte zukommen.
Bei AR-Beschlüssen sieht das Gesetz keine Nichtigerklärung des Beschlusses vor, jedoch kannn uU Klage auf deren Ungültigkeit erhoben werden.
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