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wirtschaft artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der abschlußprÜfer



Nach HGB-Bestimmungen sind Jahresabschlu0 und Lagebericht von einem Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Bestellung des Abschlußprüfers erfolgt durch die Gesellschafter; sollte ein AR bestehen, besitzt dieser ein Vorschlagrecht.

RECHTE UND PFLICHTEN DER GESELLSCHAFTER
Beginn und Ende der Gesellschafterstellung: Diese wird durch konstitutiven Akt (Übernahme des Geschäftsanteils) oder durch Übertragung der Gesellschafterstellung (durch Notariatsakt erschwert) erworben.
Der Gesellschaft gegenüber gilt nur der im FB Eingetragene als Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrag kann zudem vereinbart sein, daß die Übertragung eines GA von best Voraussetzungen oder Zustimmung der Gesellschafter abhängig gemacht wird (Vinkulierung). Wird im Fall der Vinkulierung die Zustimmung der Gesellschaft nicht erteilt, kann das Gericht die Übertragung gestatten. Geschäftsanteile sind grundsätzl vererblich, es kann im Gesellschaftsvertrag aber anders vereinbart sein. Eine Teilung eines Geschäftsanteils ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist; zusätzlich kann die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich gemacht werden. Ausgenommen davon ist die Teilung im Erbfall.
Für den Fall der Pfändung eines vinkulierten GA gibt es eine Sonderregel: Das Exekutionsgericht hat die Gesellschaft sowie die Gläubiger von der Bewilligung des Verkaufes zu benachrichtigen. Zur Verpfändung eines Geschäftsanteiles ist kein Notariatsakt erforderlich; sie kann ebenfalls von der Zustimmung der anderen Gesellschafter abhängig gemacht werden.Die Beendigung der Gesellschafterstellung erfolgt durch:
. Übertragung: im Fall der Übertragung eines GA haftet der ausscheidende Gesellschafter vom Tag der Anmeldung des Erwerbers fünf Jahre für rückständige Einlagen oder Nachschüsse; auch der Neugesellschafter haftet für die Rückstände.
. Kapitalherabsetzung
. Beendigung und Liquidation der Gesellschaft
. Ausschluß im Wege des Kaduzierungsverfahrens
. Die Möglichkeit eines Ausschlusses aus wichtigem Grund ist vom Gesetz ebensowenig vorgesehen wie ein Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters.
Gesellschafterrechte:
. Bilanzgewinnanspruch: Die Gewinnausschüttung ist üblicherweise im Gesellschaftsvertrag geregelt. Gesetzlich haben die Gesellschafter Anspruch auf das jährliche Saldo von Aktiva und Passiva. Im Fall von Rücklagen wird nicht der ganze Gewinn ausgeschüttet.
. Anspruch auf Anteil am Liquiditätserlös
. Generelles Verbot der Einlagenrückgewähr: Neben Ausschüttungen düfen nur Nachschüsse, Leistungsentgelte und Stammeinlagen bei Kapitalherabsetzung ausbezahlt werden. Bei verbotenen Zahlungen besteht ein Rückersatzanspruch der Gesellschaft, der bei einem gutgläubigen Erwerb nicht existiert.
. Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw Einlagenrückzahlungen sind Begünstigungen eines Gesellschafters, die entgegen der Auszahlungsbeschränkung auf den Bilanzgewinn bzw dem Verbot der Einlagenrückzahlung gewährt werden, die äußerlich nicht als unzulässige Zahlungen erkennbar sind. Es handelt sich um Vorteile, die die Gesellschaft einem Gesellschafter, nicht aber einem Dritten gewähren würde (sog Fremdvergleich).
. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen: Anstatt einer Gesellschaft in einer Krisensituation neues Eigenkapital zuzuführen, können durch die Gesellschafter Darlehen gewährt werden, die die Gesellschafter dann als schuldrechtl Forderungen gegen die Gesellschaft vor Zusammenbruch abziehen bzw geltend machen. Solche Darlehen sind wie Eigenkapital zu behandeln und können solange die Krise dauert, nicht zurückgefordert werden und somit ist auch eine Geltendmachung im Konkurs nicht möglich. Der ÖGH hat entschieden, daß Darlehen, die vor der kritischen Zeit gewährt, nach dem Eintreten der Krise aber \"stehengelassen\" werden, ebenso zu behandeln sind.
. Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht in der Generalversammlung; weiters das Recht zur Anfechtung fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse

. Bucheinsichtsrecht
. Recht auf Zusendung des Jahresabschlusses samt Lagebericht, bei Ausschluß des Einsichtsrechts zudem des Gewinnverteilungsvorschlages und des Prüfungsberichtes des Abschlußprüfers, sowie der GV-Beschlüsse.
. Minderheitenrechte: Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals oder Stammeinlagen von 10 Mio S können anch einem ablehnenden Gesellschafterbeschluß eine Revisorenbestellung durch Gerichtsbeschluß erwirken, desweiteren können sie Ersatzansprüche geltend machen, eine Generalversammlung einberufen, die Bestellung besonderer Liquidatoren verlangen, ein AR-Mitglied entsenden und sie besitzen auch das Bezugsrecht.
Gesellschafterpflichten:
. Die Leistung der übernommenen Einlage ist die vermögensrechtliche Hauptverpflichtung des Gesellschafters. Diese ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus der Übernahme einer Stammeinlage im Zuge der Kapitalerhöhung (Aufgeld). Sacheinlagen sind grundsätzl sofort bei der Gründung einzubringen., der Rest erfolgt nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Erfüllt ein Gesellschafter seine Verpflichtung nicht, so kann die Einlage klageweise eingefordert werden oder durch das Kaduzierungsverfahren (idF verliert der Gesellschafter sämtliche Rechte, die GmbH haftet weiter, es besteht eine Haftung aller Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters; uU ist der Anteil zu verwerten und kann eine Stammeinlage nicht vom bezeichneten Zahlungspflichtigen erfüllt werden, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag der Stammeinlagen aufzubringen. Der Ausgeschlossene verliert seinen Anteil und haftet weiter für den rückständigen Betrag und zukünftig fällige Einzahlungen.
. Nachschußpflicht: Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß Nachschüsse durch Gesellschafterbeschluß eingefordert werden können. Nachschüsse sind ein Investitionsdarlehen an die GmbH, um ihr vorübergehend Mittel zur Verfügung zu stellen. Ihre Einforderung kann etwa zur Deckung von Bilanzverlusten erfolgen, sie führt zu keiner Erhöhung des Geschäftsanteils. Eine spätere Einführung einer Nachschußpflicht ist durch eine Änderung im Gesellschaftsvertrag möglich, ebenso eine Rückzahlung von Nachschüssen, sofern diese nicht zur Verlustabdeckung erforderlich sind.
. Treuepflicht: Allgemeiner gesellschaftsrechtl Grundsatz; treuwidrige Beschlüsse sind anfechtbar und kann weiters zu Schadenersatzverpflichtungen eines Gesellschafters führen.
. Besondere Pflichten: können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
. Das Durchgriffsproblem: Für Schulden der GmbH hafen Gesellschafter grundsätzlich nicht, uU wird jedoch ein Haftungsdurchgriff durchgeführt: bei qualifizierter Untekapitalisierung, Vermögens- bzw Sphärenmischung (kein Trennungsprinzip möglich), \"mißbräuchliche Verwendung\".

 
 

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