Die Bundesrepublik Deutschland gewährt fremden Staatsangehörigen, die politisch verfolgt werden, Asyl. Das Recht, im Fall politischer Verfolgung Asyl zu erhalten, ist im Grundgesetz festgelegt: "Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht"(Artikel 16 Absatz 2 Satz 2).
Dieses Recht kann sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Es verbürgt dem vor politischer Verfolgung Schutz Suchenden, daß er weder an der Grenze zurückgewiesen noch in einen möglichen Verfolgerstaat abgeschoben oder ausgeliefert wird. Deutschland ist das einzige Land, das das Asylrecht für politisch Verfolgte in seiner Verfassung als Individualenspruch verankert hat. Damit zogen die Väter des Grundgesetzes die Konsequenzen aus den Erfahrungen deutscher Flüchtlinge unter der Herrschaft des Nationalsozialismus.
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