Die Wertpapierbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die Warenbörse der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Sie haben die Einhaltung der für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Sie können bei Rechtsverletzungen von Organen der Börsekammer unter Androhung von Zwangsstrafen verlangen, daß der rechtmäßige Zustand hergestellt wird. Bei Gefahr in Verzug oder wenn einem Auftrag nicht entsprochen wird, können sie...
*) selbsttätig werden,
*) Mitglieder der Börsekammer bei beharrlichen Pflichtverletzungen entheben und
die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen
übertragen,
*) die Börse vorübergehend oder dauernd schließen.
Für die Ausübung der Aufsicht wird je ein Börsekommissar sowie mehrere Stellvertreter bestellt. Sie können an allen Sitzungen der Börsenorgane teilnehmen und haben gegen rechtswidrige Beschlüsse Einspruch zu erheben. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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