1.1 Übersicht
1. Gründe für die Einteilung von Vollmachten
Ein Unternehmer erteilt Vollmachten, wenn die geschäftsführenden Gesellschafter nicht alle Aktivitäten selbst wahrnehmen wollen oder können.
Beispiele:
Vollmacht, zu verkaufen, zu kassieren, einzukaufen,Kredit aufzunehmen etc.
Vollmachten können auch an Personen erteilt werden, die nicht Dienstnehmer des Unternehmens sind (z.B. an die Ehefrau eines Gesellschafters etc.).
2. Arten der Vollmacht
Das Handelsgesetzbuch sieht Vollmachten vor, die sich nach dem Umfang und nach der Art der Vollmachterteilung unterschieden:
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1.2 Die Prokura
1.2.1 Umfang der Prokura
Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt.
Das heißt, ein Prokurist kann Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Kredite aufnehmen und das Unternehmen bei Gericht vertreten etc.
Der Prokurist unterliegt jedoch folgenden gesetzlichen Beschränkungen:
Er darf nicht Grundstücke belasten oder veräußern, die Unternehmung auflösen oder verkaufen, einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen, Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen, Inventarium und Bilanz unterschreiben.
Es ist wohl im Innenverhältnis möglich, die Geschäfte des Prokuristen durch Weisungen weiter einzuschränken, z. B. festzulegen, daß \"der Prokurist keine Kredite aufnehmen darf.\" Diese Weisung ist aber Dritten gegenüber (z. B. dem Kreditinstitut gegenüber) nicht wirksam.
1.2.2 Die Arten der Prokura
Liegen keine Einschränkungen vor, so gilt die Prokura unbeschränkt (Einzelprokura ohne räumliche Einschränkungen). Die Prokura kann jedoch beschränkt werden.
1. Persönliche Beschränkungen
- Gesamtprokura
- Gemischte Prokura
2. Örtliche Beschränkung
- Filialprokura
Die Prokura kann nur durch einen Vollkaufmann (nicht durch einen Minderkaufmann) mittels ausdrücklicher Erklärung (schriftlich oder mündlich) erteilt werden. Sie muß im Firmenbuch eingetragen werden.
1.3 Die Handlungsvollmacht
1.3.1 Umfang der Handlungsvollmacht
Grundsätzlich berechtigt die Handlungsvollmacht nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes.
Beispiel: Der Handlungsbevollmächtigte einer Maschinenfabrik kann nicht Textilien oder Bauholz kaufen bzw. verkaufen.
Neben den Geschäften, die auch den Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte keine Wechselverbindlichkeiten eingehen und keine Darlehen aufnehmen und die Unternehmung nicht vor Gericht vertreten.
Weitere Einschränkungen möglich:
1. Generalvollmacht
Beispiel: Ein Handlungsbevotlmächtigter eines Elektrowarenimportunternehmens kann daher nicht Wertpapiere kaufen oder Abschlüsse über Lebensmittelimporte tätigen.
2. Artvollmacht
Typische Beispiele für Artbevollmächtigte sind: der Einkäufer (er darf einkaufen), der Verkäufer (er darf verkaufen) und der Kassier (er darf Zahlungen entgegennehmen).
3. Speziaivollmacht
Beispiele: Einkauf bei einer ganz bestimmten Geiegenheit (z. B. auf einer Messe).
Die Vollmacht kann durch Voll- oder Minderkaufleute, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, die dazu besonders ermächtigt wurden, erteilt werden. Die Erteilung kann ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) oder stillschweigend erfolgen. Eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nicht.
Beispiele:
Ein Fleischeinkäufer, der normalerweise gegen Barzahlung einkauft, ist nicht bevolImächtigt, auf Kredit einzukaufen.
Ein technischer Leiter einer Brauerei ist nicht automatisch zum Hopfeneinkauf berechtigt.
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