Bei einer Bundestagswahl besitzt jeder wahlberechtigte Bürger zwei Stimmen. Mit der Erststimme wählt der Bürger den Wahlkreisabgeordneten, also das Direktmandat eines Kandidaten aus dem eigenen Wahlkreis. Der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält, zieht auf jeden Fall in den Bundestag ein. (= Mehrheitswahl) Mit dieser Wahl haben die Bürgerinnen & Bürger Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Bundestagsfraktion dieser Partei (personalisierte Verhältniswahl), da die gewählten Direktkandidaten immer in den Bundestag einziehen.
Mit der Zweitstimme, die Wichtigere der beiden Stimmen, wird die Zahl der Mandate für eine Partei ermittelt. Diese wird nach den Prinzipien der Verhältniswahl abgegeben. Das heißt, dass die Anzahl der Mandate bzw. Sitze einer Partei für den Bundestag in der Zweitstimme gewählt wird. Erhält die Partei z.B. 40 Mandate in der Zweitstimme und hat zusätzlich 30 Direktmandate in der Erststimme gewonnen, so fallen von den 40 Mandaten 30 weg für die Direktmandate. Die übrigen 10 werden den Landeslisten, die von der Partei aufgestellt wurden, zugeordnet. Sollte eine Partei jedoch z.B. nur 20 Mandate in der Zweitstimme bekommen haben, gewannen aber 23 Direktmandate, so ziehen die drei übrigen Direktmandate der Erststimme als Überhangmandate in den Bundestag ein. Die Kandidaten von der aufgestellten Landesliste bekommen in diesem Fall kein Mandat zugeordnet, da alle 20 erreichten Mandate bereits an die Direktmandate der Erststimme verteilt wurden. Voraussetzung für den Einzug in den Bundestag ist die 5% Klausel. Diese bedeutet, dass eine Partei mindestens 5% von der Gesamtstimmenzahl der Zweitstimme besitzen muss, ansonsten kann sie nicht in den Bundestag einziehen. Einzigste Ausnahme ist, wenn die Partei drei Überhangmandate erwirbt. In diesem Fall kann sie ebenfalls als Partei im Bundestag vertreten sein. Wenn es eine Partei schafft, die 5% Klausel oder aber 3 Direktmandate zu gewinnen, so wird die Gesamtzahl der abgegeben Zweitstimmen über das Hare - Niemeyer - Verfahren in die Anzahl der Mandate umgewandelt. Die folgende Formel wird dazu verwendet:
zu vergebende Sitze (598 Sitze/ Mandate) . erhaltenen Zweitstimmen
Gesamtstimmenzahl
Kommastellen werden dabei aufgerundet.
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