2.5.1 Örtliche Zuständigkeitenr /
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Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich - von Sonderregelungen abgesehen - nach dem Wohnsitz des Fremden, sofern ein solcher nicht besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens.
2.5.2 Örtliche Sonderzuständigkeiten
Wegen der Dringlichkeit richtet sich die Zuständigkeit allein nach dem Aufenthalt in folgenden Fällen:
. Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes
. Erteilung oder Widerruf eines Abschiebungsaufschubes
. Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie
. Verhängung der Schubhaft
2.5.3 Sachliche Zuständigkeiten
Grundsätzlich - von Sonderregelungen abgesehen - ist im örtlichen Wirkungsbereich die Bundespolizeibehörde; ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde
2.5.4 Sachliche Sonderzuständigkeiten
Entscheidungen im Zusammenhang mit NB werden vom Landeshauptmann getroffen. Ausnahmen können getroffen werden, wenn es im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit geschieht.
2.5.5 Zuständigkeiten im Instanzenzug
Grundsätzlich entscheidet über Berufungen nach diesem Bundesgesetz die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
Über Berufungen gegen Bescheide im Zusammenhang mit der Erteilung von NB entscheidet der Bundesminister für Inneres.
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