2.1 Die Gemeinde
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, ihnen ist nach Art. 28(2) GG im Rahmen der Selbstverwaltung das Recht auf Regelung der örtli¬chen Ange¬legenheiten, sowie eine finanzielle Eigenverantwortung zuerkannt. Die Gemeinden bilden in der Bundesrepublik keine eigene staat¬liche Ebene, son¬dern sind Teile der Länder. ) Länderspezifisch werden die Aufga¬ben der Kommunen nach § 2, 3 GO in Ver¬bindung mit Art. 78 LV defi¬niert. Gemeinden können zur hoheitlichen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung (siehe Tab. 1) eigene Unternehmen gründen (siehe Tab. 2).
Der Rat wird nach § 42 GO von den Bürgern der Gemeinde gewählt und trifft nach § 41 GO die Entscheidungen, unter anderem über: Investitions¬pro¬gramme, Haushaltssatzung, Eigenbetriebe und Beteiligungen. Die Haus¬halts¬satzung wird von der Verwaltung erstellt, dies braucht aber nicht unbe¬ein¬flußt von der politischen Sphäre geschehen. )
Der Gesamtplan des Haushalts (§2, 4 GemHVO) umfaßt alle für das kom¬mende Jahr geplante Ausgaben und Einnahmen nach ihren Arten geglie¬dert. Er ist aufgeteilt in einen Verwaltungs- und Vermögenshaus¬halt. Investitionen und Finanzierungszahlungen gehören zum Vermögenshaushalt. Der Gesamt¬betrag der Kredite, kreditähnlicher Rechtsge¬schäfte und der Verpflichtungs¬ermächti¬gungen bedarf üblicher¬weise der Genehmi¬gung durch die Auf¬sichtsbehörde, in NRW existiert eine Anzeige¬pflicht. )
2.2 Kommunale Projekte
Kommunale Projekte sind durch eine Gemeinde oder eine Gemeindeorgani¬sation ausgelöste Projekte, an der die Öffentlichkeit maßgeblich interessiert ist. Ein Projekt ist eine Ma߬nahme, die eine existierende Betriebseinheit erhält, oder eine nicht existie¬rende erschafft. ) Projektmodelle lassen sich danach differenzieren, welche Teile der Auf¬gabenerfüllung von wem wahr¬genommen werden, siehe Tab. 3.
2.3 Der Finanzierungsbegriff
Der Finanzbereich umfaßt diejenigen Zahlungsvorgänge, die nicht dem Leis¬tungsbereich zuzurechnen sind und zum Ausgleich der Leistungsein- und -auszahlungen vorgenommen werden, insbesondere zur Deckung von Inves¬titionsauszahlungen und zur Rücklagenbildung durch Finanzinvestitionen. ) Als Leistungseinzahlung sind die durch das Projekt direkt oder indirekt ver¬ursachten Einzahlungen zu verstehen.
Von der Finanzierungsfrage ist die Organisations- und Rechtsgestaltung zu unterscheiden, die zur Bereitstellung der kom¬mu¬nalen Leistung führt. )
2.4 Projektabhängige Ein- und Auszahlungen
Den Investitions- und Finanzierungsvorgängen sowie den Folgewirkungen (Betrieb der Einrichtung) lassen sich folgende Aus- und Einzahlungen zuord¬nen ) : Investitionsaus-, Investitionsein-, Finanzierungsaus-, Finanzierungsein-, Folgeaus-, Folgeeinzahlungen. Beispiele für diese Zahlungen zeigt Tab. 4.
Die Investitions- bzw. Folgeeinzahlungen und -auszahlungen sind wesentlich von den Projektbereichen abhängig.
Desweiteren stehen den Gemeinden nach Art. 106 (5,6,7) GG eigene Steuern (z.B. örtliche Verbrauchssteuern), Anteile an den Gemein¬schaftssteuern, sowie Teile an den Länderanteilen der Gemeinschaftssteuern zu. Die Gemein¬schaftssteuern werden ihrem örtlichen Auf¬kommen entspre¬chend verteilt. )
Kommunale Maßnahmen, insbesondere Infrastrukturmaßnahmen, können über Stand¬ortentscheidungen das Steueraufkommen beeinflussen. ) Eine Zuordnung ist nur schwer abschätzbar.
Folgende Faktoren beeinflussen die Einnahmen und Ausgaben (Abb. 1):
. die Einbindung in den Staatsaufbau,
. die soziale und ökonomische Situation und Entwicklung,
. die kommunalen Entscheidungsprozesse. )
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