Ich bin mir dessen bewusst, dass der folgende Abschnitt chronologisch nicht mit dem vorigen Kapitel harmoniert, aber da sich ja Part 1 meiner Arbeit mit Flüchtlingsbewegungen nach Österreich befasst und daher gewisse mit der Thematik in Verbindung stehende Termini vorkommen, erscheint es mir vernünftig diese im jetzt vorliegenden Kapitel zu behandeln.
Allgemein versteht man unter Asylrecht, das Recht eines Menschen in einem anderen Land Schutz vor Verfolgung zu suchen. Dieses Recht ist in keiner verbindlichen Form, etwa in der Menschenrechtskonvention, in einer Verfassungsbestimmung oder in einem Bundesgesetz festgeschrieben. Im Jahre 1951 entstand die bilaterale "Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen" die als Genfer Konvention bezeichnet wird und den Begriff des Flüchtlings definiert: "...... sich aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung außerhalb ihres Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen......" Weiters ist in der Genfer Konvention das sogenannte non-Refoulment-Prinzip festgelegt, welches besagt, dass kein Land den anerkannten Flüchtling in sein Heimatland bringen oder sonst irgendwo in ein Gebiet aus- weisen darf, in welchem sein Leben, seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit an einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten gefährdet wäre. Der Betreffende wird somit vor Deportation geschützt. Das sogenannte Fremdenpolizeigesetz FrPolG legt fest, wann ein Ausländer abgeschoben werden kann. Der " Weg" zum anerkannten Flüchtling ist äußerst steil und steinig, der Betreffende wird von den österreichischen Behörden in einer Art und Weise behandelt, die eigentlich schon fast an Schikane erinnert. Falls der Antrag auf Asyl genehmigt wird, was oft aus rein formalen Gründen, wie das Fehlen eines Reisepasses, nicht der Fall ist, tritt ein Verfahren in Kraft, welches feststellt ob der Antragssteller der Genfer Konvention oder dem FrPolG obliegt, ob er also als Flüchtling anerkannt wird oder Österreich verlassen muss. Das Verfahren wird in von den Sicherheitsbehörden exekutiert und für dessen Dauer bekommt der Betreffende eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung. Allerdings herrscht hierbei eine gesetzliche Einschränkung, die sogenannte Drittlandklausel. Diese besagt, dass dem Ausländer diese Aufenthaltsgenehmigung nur dann gewährt wird, wenn er nicht schon in einem anderen Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Problematik besteht darin, dass, wenn derjenige, während seiner Flucht nach Österreich durch ein Land gereist ist, welches ebenfalls Mitglied der Genfer Konvention ist, die zuständige Fremdenpolizei diese Sachlage bereits unter die Drittlandklausel fallend interpretiert und der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung bekommt und abgeschoben wird.
Das Asylverfahren selbst besteht aus 2 "Befragungsrunden" die eher einem kriminellen Verhör gleichen, da sie ja auch von Kriminalbeamten durchgeführt werden. Paradoxerweise werden die Asylgründe in den Fragestellungen nur peripher vertreten.
In dem schlussendlichen Feststellungsbescheid wird in 96% der Fälle gegen den Flüchtlingsstatus entschieden mit der Begründung, dass der Antragsteller seine Situation der Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Selbst , wenn der Betreffende Beweise für seine Verfolgung vorbringen kann, nützen ihm diese wenig, da es den Beamten der Sicherheitsdirektion aufgrund der Arbeitsbelastung nicht zumutbar sei sich mit diesen detailliert auseinander zusetzen. Der abgelehnte Antragssteller hat innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen die Möglichkeit einer Berufung die aber zu 90% der Fälle keinen Erfolg bringt. Bei den aberkannten Asylbewerbern überprüft die Fremdenpolizei, ob jenen eine Aufenthaltsberechtigung zusteht, d.h. ob sie legal nach Österreich gekommen sind, sich dort angemeldet haben und sich somit legal aufgehalten haben. Ist dem nicht der Fall haben die staatlichen Behörden eine erneute Rechtfertigung den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben. Den anerkannten Flüchtlingen wird nur teilweise ein unbefristetes Aufenthalts- recht anerkannt, was zur Folge hat, dass jene "Glückseligen" keine Beschäftigungsbewilligung benötigen, um einer Arbeit nachzugehen, aber dennoch hinsichtlich der Berufsausübung von allen öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind und auch nicht das Recht haben Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Nach 4 Jahren Aufenthalt in Österreich besteht die Möglichkeit die Staatsbürgerschaft anzusuchen.
Wenn man die letzten 2 Jahrzehnte betrachtet zeigt Österreich eine Tendenz der Abschottung in seiner Asylpolitik. Im Jahre1980 wurden noch 72% der Asylanträge anerkannt, 1982 sogar 85 %, seit damals wird es fortlaufend weniger, sodass heutzutage etwa nur mehr 10% der Anträge anerkannt werden.
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