Benes erließ 143 Dekrete, von diesem beziehen sich nur die folgenden fünf auf die Vertreibung der Sudetendeutsche und der Magyaren.
Das Dekret Nr.5 vom 19. Mai 1945 über "die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Vermögenswerte der Deutschen und Magyaren, der Verräter und Kollaborateure und einiger Anstalten und Organisationen."
Das Dekret entsprach den Forderungen der kommunistischen Partei, das Vermögen "von deutschen und magyarischen und sonstigen Bürgern der tschechoslowakischen Republik, welche die Nation verraten und aktiv die deutschen und ungarischen Okkupanten unterstützt haben" zu konfiszieren. Alle Vermögensübertragungen, die nach dem 9. September 1938 ("Münchner Abkommen") vorgenommen worden waren, wurden für widerrechtlich und ungültig erklärt. Ausnahmen gab es nur für Personen, die glaubhaft machen konnten, dass sie rassisch oder politisch verfolgt worden und dem "demokratisch-republikanischem Staatsgedanken der Tschechoslowakei treu geblieben" waren.
Insgesamt waren vier Wochen nach dem Erlass dieses Dekretes bereits 10 000 deutsche und ungarische Betriebe mit rund einer Million Beschäftigten staatlich-nationalen Verwaltern unterstellt.
Das Dekret Nr. 12 vom 21. Juni 1945 ("Enteignungs-Dekret") verfügte die entschädigungslose Enteignung des landwirtschaftlichen Besitzes inklusive der Gebäude und Einrichtungen "aller Personen deutscher und magyarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit" sowie gegenüber "Verrätern und Feinden der Republik" und Unternehmen, die NS-Zielen gedient hatten.
In der Folge wurden rund 1 620 000 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche und rund 1 300 000 Hektar Wald ohne Entschädigungszahlungen enteignet.
Das Dekret Nr. 33 vom 2. August 1945 ("Staatsbürgerschafts-Dekret) ordnete eine kollektive Aberkennung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft für jene "tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität" an, die "nach den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht die deutsche oder magyarische Staatsangehörigkeit erworben" hatten.
Das Dekret Nr. 71 vom 19. September 1945 ("Arbeitspflicht-Dekret) zwang Männer vom 14. bis 60. und Frauen vom 15. bis zum 50. Lebensjahr, denen die Staatsbürgerschaft nach dem Dekret Nr. 33 aberkannt worden war, zur Arbeitspflicht, um noch vor ihrer Aussiedlung zur "Beseitigung und Wiedergutmachung der durch den Krieg und die Luftangriffe verursachten Schäden, wie auch zur Wiederherstellung des durch den Krieg zerrütteten Wirtschaftslebens..." beizutragen.
Das Dekret Nr. 108 vom 25. Oktober 1945 ("Enteignungs-Dekret) konfiszierte alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, die bis zum 25. Oktober 1945 nicht auf Grundlage der vorherigen Nationalisierungsdekrete konfisziert oder entschädigungslos enteignet worden waren.
Darunter fielen ehemals deutsche oder magyarische Industrie- und Gewerbebetriebe, Wohngebäude, Wohnungseinrichtungen mit dem gesamten Hausrat, Kraftfahrzeuge, Hotels, Gaststätten, Schulen, Krankenanstalten, Bäder- und Kureinrichtungen und sonstiges Gemeinschaftsvermögen, Kunstgegenstände oder die Prämienstände der Versicherungsanstalten.
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