Der Präsident des Reichsgerichtshofes und die Präsidenten der Oberlandesgerichte bilden das Reichsverfassungsgericht, dessen Entscheidungen durch Beschlußkammern vorzubereiten sind.
Die Entscheidungen des Reichsverfassungsgerichts haben die Bedeutung von gutachterlichen Stellungnahmen zur Verfassungsrechtslage. Diese sind zu veröffentlichen.
[Es widerspricht der Hoheit des Volksstaates, die Staatsakte immer nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung zu erlassen. Diese aus der vermeintlichen Gewaltenteilung abgeleitete Bewußtseinsspaltung hat in der Bundesrepublik einen wesentlichen Beitrag zur jetzt offen in Erscheinung tretenden Unbeweglichkeit der Politik geführt.
Im Volksstaat wirkt die richterliche Kritik an den Staatsakten über das öffentliche Bewußtsein. Dieses ist über die amtliche Meinung der Richter aufzuklären. Die zu beschließenden und zu veröffentlichenden Rechts-Gutachten haben diesen Zweck. Es ist dann den Bürgern überlassen, über die Einflußnahme auf den Thinghauptmann auf den von der Reichsordnung vorgesehenen Wegen für die Abstellung verfassungsrechtlicher Defizite zu sorgen.
In der Bundesrepublik hatte sich schon die Auffassung durchgesetzt, daß die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht an dem Zielwert der Einzelfallgerechtigkeit auszurichten ist, sondern an der Idee des Korrektivs. Dieser Gedanke wird in der Reichsordnung weiterentwickelt.
Da die Reichsordnung eine Reihe von Strukturelementen enthält, die die politische Kompetenz der Bürger auf ein hohes Niveau entwickeln wird, kann es diesen überlassen werden, für allfällige Korrekturen zu sorgen.]
Jeder Bürger hat das Recht, gegen Entscheidungen von Hoher Hand Beschwerde bei den Spruchkammern des Reichsverwaltungsgerichts (regionale Zweigstellen) zu erheben. Diese befinden darüber, ob das Handeln des Staats rechtens war oder nicht. Ggf. heben sie die angefochtene Maßnahme auf. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Stellt die zuständige Spruchkammer fest, daß die Rechte des Beschwerdeführers schuldhaft verletzt wurden, spricht sie nach Anhörung der Betroffenen disziplinarrechtliche Sanktionen aus. Davon kann sie nur in Ausnahmefällen absehen. Auf jeden Fall ist ein Vermerk über ihre Sachentscheidung in die Personalakte des verantwortlichen Beamten sowie in das Stammbuch der Erlaßbehörde einzutragen. Das Stammbuch kann von jedem Bürger ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses eingesehen werden.
[Auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Vorrang der Politik vor der Gerichtsbarkeit wiederherzustellen. Die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit darf nicht durch gerichtliche Behinderungsmaßnahmen erschwert werden. Nach der Opfertheorie muß der Einzelne im Interesse des Gemeinwohls ggf. Rechtsschmälerungen hinnehmen. Um ihn wirksam vor Willkür zu schützen, ist die persönliche Verantwortlichkeit der Beamten einzuführen.]
Die rechtsprechende Tätigkeit der Spruchkammern wird vom Thinghauptmann überwacht. Beanstandungen sind dem Aufsichtsrat des Reichsverwaltungsgerichts zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
|