§ 1 /
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1. Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Warscheinlichkeit zu erwarten, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden.
2. Erbkrank im Sinne dieses Gesetz ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:
1. angeborener Schwachsinn,
2. Schizophrenie,
3. zirkulichem Irresein
4. erblicher Fallsucht (Epilepsie)
5. erblichem Veits-Tanz,
6. erblicher Blindheit
7. erblicher Taubheit
8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung.
3. Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.
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