Nach PrHG 9 beträgt die relative Verjährungsfrist 3 Jahre, die absolute Frist 10 Jahre. Die absolute Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen des Produktes. Die absolute 10 Jahresfrist ist problematisch, da der Hersteller bei Fehlern, die während dieses Zeitraums auftreten, die Beweislast dafür trägt, dass sie nicht von Anfang an vorhanden waren.