Die folgenden auserwählten Beispiele sollen einen Überblick vermitteln, in welch vielgefächerten Tätigkeitsbereichen das Problem der Scheinselbständigkeit zu finden ist.
5.1 Verkaufsfahrer
In der Lebensmittelindustrie findet man häufig Unternehmen, die Personen "anstellen", welche mit ihrem eigenen Fahrzeug oder gemieteten Fahrzeug des Unternehmens private Haushalte anfahren, um im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nur Produkte dieses Unternehmens zu verkaufen.
5.2 Pflegepersonen
Krankenpflegeunternehmen übernehmen Pflegeaufträge und führen diese oftmals mit Hilfe freier Mitarbeiter, die als Pflegekräfte beschäftigt sind, aus. Durch die Auftragsannahme sind die Unternehmen verpflichtet Anweisungen über die Durchführung der Pflegetätigkkeit an die "freien Mitarbeiter" zu erteilen. Diese "freien" Pflegekräfte sind somit oftmals an das Unternehmen gebunden.
Die aktuelle Rechtsprechung geht dementsprechend in der Urteilsbegründung davon aus, daß ein freies Mitarbeiterverhältnis in einer Pflegetätigkeit im Krankenbereich nicht wirksam begründet werden kann. Die Leistungen werden regelmäßig in Form von echten Arbeitsverhältnissen erbracht. Gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 36 Abs. 1 SGB XI wird den Pflegekassen eröffnet, daß Rahmenverträge nur mit solchen Leistungsträgern abzuschließen sind, die die Pflegeleistung durch angestellte Pflegekräfte erbringen.
5.3 Pharmaberater
Das Berufsbild des Pharmaberaters ist sehr vielschichtig. Hier ist sehr genau zu prüfen, ob diese Person selbständig oder abhängig beschäftigt ist. Als Abgrenzungskriterium kann man den § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) heranziehen. Dementsprechend ist ein Pharmaberater abhängig beschäftigt, wenn sein Arbeitsablauf vorgegeben ist und strengen Kontrollen unterliegt. Somit kann nicht mehr von einer freien Gestaltung der Tätigkeit gesprochen werden. Ein weiters Merkmal für ein echtes Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Berater seinem Unternehmen mehrmals wöchentlich Berichte darzulegen hat und vorgeschrieben bekommt, wieviel Arztbesuche er zu absolvieren hat und diese protokollieren muß.
5.4 Im Baubereich beschäftigte Personen
Zunehmend findet man im Baubereich Personen, die aus der Europäischen Union und dem übrigen Europa, besonders Osteuropa, stammen. Hierbei tritt immer häufiger das Problem auf, in denen Bauarbeiter angeben, in anderen EU - Staaten als selbständiger Maurer tätig gewesen zu sein um in der BRD als sogenannte "self- employed person" oder "sub- contrac- tors" beschäftigt zu werden. Bei all diesen Personen ist zu prüfen, ob es sich um eine Entsendung im Sinne des Artikel 14a Abs. 1 Nr. 1 Verordnung- (EWG) 1408/ 71 handelt, in diesem Fall würden weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendelandes über die soziale Sicherheit Anwendung finden, oder ob die ausgeübte Tätigkeit als abhängige Beschäftigung anzusehen ist.
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