2.6.1 Verwaltungsstrafbeständer /
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. Unbefugter Aufenthalt
Wer
. Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder
. Einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder
. Sich als paßpflichtiger Fremder ohne Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder
. Sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen 1 u. 2 mit Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.
. Sonstige Übertretungen
Wer
1. Auflagen, die ihm die Behörde
. Bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder
. Bei Bewilligung der Wiedereinreise
auferlegt hat, mißachtet oder
2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
. diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
. sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder
4. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hierfür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.
. Schlepperei
Kann dem Täter der Vorsatz und der erwirtschaftete Vorteil nachgewiesen werden, erhöht sich der Strafrahmen von 50.000 S auf 200.000 S.
2.6.2 Gerichtlich strafbare Tatbestände
. Gerichtlich strafbare Schlepperei
Liegt vor, wenn
. Die gemeinsame rechtswidrige Ein- und Ausreise von mehr als 5 Fremden gefördert wird, oder
. Innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Schlepperei eine Bestrafung durch eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsverurteilung erfolgte.
Gewerbsmäßige Schlepperei erhöht den Strafrahmen von einem auf drei Jahre.
. Vermittlung von Scheinehen
Wer gewerbsmäßig Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern und Fremden vermittelt und anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Fremden für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben führen wollen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.
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