Durch die in der BAO festgelegten Bestimmungen über den Rechtschutz wird dem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Abgabenbehörde ein Rechtsmittel einzulegen; dadurch wird die Rechtskraft eines Bescheides bis zur Entscheidung durch die vorgesetzte Behörde hinausgeschoben.
Grundsätzlich ist zwischen folgenden zwei Rechtsmittel zu unterscheiden:
1. Ordentliches Rechtsmittel
Ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörde ist die Berufung. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, gerechnet von der Zustellung des Bescheides.
Die Abgabenbehörde 1.Instanz kann die eingebrachte Berufung durch Berufungs-vorentscheidung (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch durch eine zweite Berufungsvorentscheidung) erledigen.
2. Außerordentlichen Rechtsmitteln
Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr möglich, so stehen dem Steuerpflichtigen außer der bereits erwähnten Beschwerde noch folgende außerordentliche Rechtsmittel zur Verfügung:
. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens: ein bereits abgeschlossenes Verfahren wird z.B. wegen falscher Zeugenaussagen wieder aufgerollt und
. Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand: der Steuerpflichtige war z.B. unverschuldet an der Einhaltung einer Frist verhindert und hat dadurch einen Rechtsnachteil erlitten.
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