Jede Existenzgründung wirft die Frage nach der richtigen Rechtsform auf. Die Wahl der Rechtsform ist eine grundlegende, langfristige Entscheidung, die das Unternehmen prägt. Sie ist kurzfristig nicht veränderbar und beeinflusst in vielerlei Hinsicht die unternehmensrelevanten Entscheidungen.
Es ist keineswegs gleichgültig, welche Unternehmensrechtsform vom Existenzgründer gewählt wird. Der steuerliche Aspekt der Rechtsformwahl ist nur eine, wenn auch wesentliche, Komponente bei der Auswahl der Rechtsform. Weitere Kriterien sind:
. Haftungsrechtliche Fragen
. Finanzierungsmöglichkeiten
. Rechtsformaufwendungen (z.B. Gründungskosten)
. Informations- und Publizitätspflichten
. Prüfungspflichten
Die haftungsrechtlichen Fragen sind gerade bei Existenzgründern von Bedeutung.
Problematisch für Gründer eines neuen Unternehmens ist die Handhabbarkeit der Rechtsform. Gerade die GmbH mit ihren zahlreichen Formalien ist für Existenzgründer oft ein undurchschaubares Gebilde. In unserem Falle haben wir uns für die Gründung eines Einzelunternehmens entschlossen. Gründe für unsere Entscheidung sind folgende:
+ Es benötigt keines Mindestkapitals.
+ Unsere geringe Betriebsgröße.
+ Der Unternehmer ist in seinen Entscheidungen völlig selbständig.
+ Die Geschäftsführung erfolgt durch eine Person und ist daher einheitlich.
+ Es besteht keine Gefahr von Konflikten im Führungsbereich.
+ Der Gewinn gehört dem Einzelunternehmer allein und muss mit niemandem geteilt
werden.
+ Die Verwaltung ist billig.
+ Die Privatentnahmen sind gering, da nur die Ausgaben der Lebensführung
einer Person getragen werden müssen.
+ Die Gründung ist einfach und kostengünstig.
+ Es ist häufig schwer, einen geeigneten Partner zur Gesellschaftsgründung zu
finden.
Selbstverständlich birgt diese Rechtsform, wie alle anderen auch, nicht nur Vorteile.
Die Nachteile der Einzelunternehmung sind:
+ Der Unternehmer trägt die alleinige und volle Verantwortung.
+ Es besteht unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen.
+ Der Ausfall des Unternehmers (Tod, Krankheit) führt leicht zu einer Existenzkrise
des Unternehmens.
Das Einzelunternehmen
Im Einzelunternehmen bringt der Inhaber das Kapital allein auf, führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko allein. Für Geschäftsschulden haftet er auch mit dem Privatvermögen. Inhaber des Unternehmens ist eine einzige Person, die das Unternehmen betreibt. Dass der Inhaber des Unternehmens dieses alleine betreibt, bedeutet noch nicht, dass er gänzlich auf sich alleine gestellt ist. Er kann Arbeitnehmer beschäftigten, also Arbeitsverträge abschließen.
Gründung
Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Tätigkeit. Ein eigener Gründungsakt ist nicht notwendig.
Firmenbuch
Je nach Größe und Umfang des Unternehmens ist eine Eintragung ins Firmenbuch möglich oder nicht. Das Firmenbuchgericht holt sich zur Klärung der Frage ein Gutachten der Wirtschaftskammer. Die Mindestvoraussetzung für die Protokollierung liegt derzeit in der Regel bei einem Jahresumsatz von ATS 5 Millionen.
Firma
Die Führung einer Firma ist nur bei Eintragung ins Firmenbuch erlaubt. Ein nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer hat seinen Vor- und Familiennamen zu verwenden. Er hat keine \"Firma\", sondern tritt als Person auf.
Sozialversicherung
Ist der Einzelunternehmer gewerblich tätig - ist er also aufgrund einer Gewerbe- oder anderen Berufsberechtigung Wirtschaftskammermitglied, so ist er nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
\"Neue Selbständige\" - im wesentlichen sind dies Unternehmer ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft (z.B. Vortragende, Physiotherapeuten,...) - sind ab einem bestimmten Jahreseinkommen ebenfalls nach dem GSVG pflichtversichert.
Steuern
Der Einzelunternehmer wird zur Einkommensteuer veranlagt; er ist verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen.
Quelle: www.gruenderservice.net/index2.asp?target=search
Der Verein als Rechtsform
In unserem Falle wird die Gründung eines Vereines durch das Vereinsgesetz untersagt. Laut § 2 des Vereinsgesetzes ist der Verein als Rechtsform für gewinnorientierte Unternehmen nicht zulässig. Vereine können nur gegründet werden, wenn mit den Einnahmen ein der Gesellschaft nützliches Ziel verfolgt wird.
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