3.1 Beschreibung
Bei der Kreditvergabe erwirbt der Geldgeber durch eine Geldzahlung einen Anspruch auf spätere Rückzahlung zuzüglich der vereinbarten Zinsen. ) Zu den Krediten zählen im haushaltsrechtlichen Sinne Darlehen (§607 BGB) sowie Inhaberschuldverschreibungen (§793 BGB), nicht jedoch Kassenkre¬dite, die nach § 87 GO zum kurzfristigen zeitlichen Ausgleich von Aus- und Einzahlungen dienen. Kassenkredite werden im Folgenden nicht betrachtet.
Gemeinden dürfen Kredite nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufnehmen, wenn sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit ver¬einbar sind (§ 85(1) GO) und eine andere Finanzierung nicht möglich oder sinnvoll ist (§ 76(3) GO).
Dem Grundsatz der Gesamtdeckung entspre¬chend müssen die Einnahmen des Vermögenshaushalts die Ausgaben decken. Kredite zum Ausgleich der Diffe¬renz können somit nicht einem Projekt zugeordnet werden.
Die Gemeinden verschulden sich fast aus¬schlie߬lich bei den Kreditinstitu¬ten (siehe Tab. 5). ) Den möglicherweise etwas geringerer Zins bei Anleihen stehen möglicherweise höhere Kreditbeschaffungskosten (Emmissionskosten) gegenüber. )
Die Zinszahlungen sind dem Verwaltungshaushalt, die Tilgungszah¬lungen dem Vermögenshaushalt zuzuordnen. )
Die Leistungsfähigkeit als Verschuldungsgrenze ist dann unproblematisch, wenn die kreditfinanzierten Aktivitäten zu Einzahlungen führen, die den Schuldendienst decken. Ist dies nicht der Fall, ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Pflicht¬zuführungen des Ver¬waltungs- an den Vermögenshaushalts und den dauernden Ausgaben und Einnahmen zu ermitteln. Hierbei sind insbesondere die finan¬ziellen Folge¬lasten der Investition zu beachten. Es bietet sich eine Schätzung der Gebüh¬ren, Beiträge und wichtigsten Steuerarten an. )
Die besondere Kreditwürdigkeit der Kommunen welche zu einem vergleichs¬weise günstigen Zinssatz führt, beruht auf der Steuerhoheit der Gemeinde, sowie darauf, daß das Land im Fall einer Fehlbetragswirt¬schaft zum Aus¬gleich des Gemeindehaushalts ver¬pflichtet ist. Vollstreckungs¬möglich¬keiten sind wegen der nötigen Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde ( Aus¬nahme bei dinglichen Rechten) weitgehend ausge¬schlossen (§ 125 GO) ) . Durch die beson¬dere Kreditwürdigkeit kann der Kreditzins als von der Ver¬schuldungs¬höhe unabhängig angesehen werden. Eine Anrechnung als Gro߬kredit beim Kreditgeber ist nicht nötig (§ 13 KWG in Verbindung mit § 20(1) KWG).
3.2 Zahlungsstruktur des Kreditvertrages
Geht man von einem gegebenen Investitions- und Finanzierungsprogramm aus, erhöht sich der zusätzliche Finanzbedarf durch ein weiteres Projekt.
Aus dem in Tab. 6 vereinfacht dargestelltem Modell ergeben sich folgende Zahlungen:
Berechnung der Jahreszahlung für das Annuitätsdarlehen (Fall A):
Jahreszahlung = Finanzbedarf * ANF(T,r)
ANF(r,T) = r/(1-(1+r)-T) = 0,090756395
Jahreszahlung = 23 000 000 DM * 0,090756395
Jahreszahlung = 2 087 397,09 DM
Berechnung der Jahreszahlung für das tilgungsfreie Darlehen (Fall B):
Jahreszahlung = Finanzbedarf * r = 23 000 000 DM * 0,065
Jahreszahlung = 1 495 000 DM
Restschuld nach 6 Jahren = 23 000 000 DM
Der Gegenwartswert (zu 6.5 % diskontiert) der Zahlungen (inkl. Tilgung der Restschuld) beträgt 23 000 000 DM.
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